Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte mit Beschluss vom 20.5.2010 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob erfolglose Stellenbewerber, die einen Verstoß gegen das AGG geltend machen wollen, vom Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen können, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat, und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist. Bisher sieht das deutsche Recht einen solchen Anspruch nicht vor. Möglicherweise könne sich jedoch aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Gemeinschaftsrechts ein solcher ergeben.
Die Klägerin wurde 1961 in Russland geboren. Sie bewarb sich erfolglos auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle. Die Arbeitgeberin verweigerte die Auskunft, ob sie jemand anderen eingestellt hat und wenn ja, nach welchen Kriterien.
Die Klägerin behauptete, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Damit sei sie unter Verstoß gegen das AGG diskriminiert worden. Entsprechend verlangte sie von der Beklagten eine angemessene Entschädigung in Geld.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BAG stellte mit Beschluss vom 20.5.2010 – AZR 287/08 (A) – fest, dass die Klägerin bisher keine ausreichenden Indizien dargelegt hat, die die behauptete Benachteiligung gem. § 1 AGG vermuten lassen. Einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte, ob und aufgrund welcher Kriterien sie einen anderen Bewerber eingestellt hat, kenne das nationale Recht nicht. Ob dies den einschlägigen Antidiskriminierungsrichtlinien des Gemeinschaftsrechts entspreche, dürfe der Senat jedoch nicht selbst entscheiden. Das BAG hat deshalb dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich aus europäischem Recht ein entsprechender Auskunftsanspruch ergibt.
Darüber berichteten wir im Newsletter vom 10. Juni 2010.
Nunmehr liegen die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 12.1.2012 – C-415/10 vor.
Er spricht sich gegen einen Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers aus. Weder Wortlaut noch Sinn der Antidiskriminierungsrichtlinien wiesen auf einen Anspruch auf Auskunft darüber hin, ob der Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt habe, und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt sei. Hinzu komme, dass der Richtlinienvorschlag der Kommission einen solchen Anspruch für Diskriminierungsopfer vorgesehen habe, der aber im Wortlaut dann keine Berücksichtigung mehr gefunden habe. Dies zeuge vom Willen des Gesetzgebers, einen solchen Anspruch gerade nicht zuzulassen.
Das Schweigen des Arbeitgebers auf ein Auskunftsersuchen ist aber nicht unbedingt rechtlich unerheblich. Das BAG hatte dem EuGH nämlich noch eine zweite Frage gestellt: Ist der Umstand, dass der Arbeitgeber die geforderte Auskunft nicht erteilt, eine Tatsache, welche das Vorliegen der vom Arbeitnehmer behaupteten Diskriminierung vermuten lässt? Der Generalanwalt führt hierzu aus, dass das nationale Gericht die Auskunftsverweigerung des Arbeitgebers nicht nur isoliert betrachten, sondern in den Gesamtzusammenhang der Situation einstellen muss. Es hat z. B. zu klären, ob der Bewerber den Anforderungen der Arbeitsstelle entsprach, ob der Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde oder auch ob eine Einladung desselben Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch unterblieb, wenn der Arbeitgeber eine zweite Bewerberauswahl für dieselbe Stelle durchgeführt hat.
Solche oder ähnliche Umstände könnten die Vermutung einer Diskriminierung begründen (§ 22 AGG), mit der Folge, dass der Beklagte den Beweis des Gegenteils zu führen hat.
Die Arbeitgeber können sich über die Schlussanträge des Generalanwalts freuen. Sollte der EuGH dem Generalanwalt folgen, was zumeist der Fall ist, können sie endgültig aufatmen: denn dann sind sie gerade noch einmal einem unermesslichen Bürokratieaufwand entkommen.
Die weiteren Ausführungen des Generalanwalts zur Vermutung einer Diskriminierung werden jedoch in Zukunft, falls Sie denn von den Luxemburger Richtern übernommen werden, zu einiger Unsicherheit führen. Wann reichen die Gesamtumstände zur Begründung der Diskriminierungsvermutung aus und wann nicht? Den Gerichten wird ein weiter Entscheidungsspielraum eröffnet.
Mit einer Entscheidung des EuGH in dieser Sache ist in Kürze zu rechnen.
Wir werden Sie über den Fortgang der Sache informieren, sobald eine Entscheidung getroffen wurde.