Der Arbeitgeber muss sich die Duldung von Überstunden durch den Vorgesetzten als Direktionsbefugten zurechnen lassen. Der Arbeitnehmer entspricht seiner Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Fragen, ob und wann Überstunden geleistet wurden und ob dies auf Anweisung oder mit Duldung des Arbeitgebers geschah, wenn er Anwesenheitslisten vorlegen kann, von deren Führung der Vorgesetzte wusste.
So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 23.12.2011 – 6 Sa 1941/11.
Im Streitfall zog die Klägerin, die für insgesamt 15 Monate bei der Beklagten beschäftigt war, vor Gericht, weil die Beklagte sich weigerte, Überstunden zu vergüten. Die Klägerin war bei Beginn des Arbeitsverhältnisses von ihrem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden, Arbeitsbeginn und Arbeitsende in eine im Computer hinterlegte Anwesenheitsliste einzutragen. Auf Grundlage dieser Eingaben errechnete das Programm die täglichen Arbeitsstunden. So ergaben sich für die Klägerin am Ende des Arbeitsverhältnisses rund 380 Überstunden im Wert von etwa 4.400 Euro, die die Beklagte nicht bezahlen wollte.
Wie auch die Vorinstanz gab das LAG der Klage statt. Die Beklagte müsse sich die Duldung der Überstunden durch den Vorgesetzten der Klägerin zurechnen lassen. Der Vorgesetzte habe die Stundenaufzeichnung durch die Klägerin veranlasst. Er habe mitbekommen müssen, dass die Klägerin über die reguläre Arbeitszeit hinaus anwesend war. Er habe außerdem die Richtigkeit der Angaben der Klägerin niemals beanstandet oder eine Korrektur verlangt. Zu dieser Überzeugung gelangte das LAG nach der Beweisaufnahme. Da halfen die Einwände der Beklagten, die Klägerin habe die Listen selbst geführt bzw. nachträglich verändert, die Klägerin habe in den erfassten Stunden gar nicht gearbeitet, nichts mehr.
Bisher waren Klagen mit dem Ziel, die Vergütung von Überstunden zu erreichen, oft erfolglos. Denn die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Fragen, ob und wann Überstunden geleistet wurden und ob dies auf Anweisung oder mit Duldung des Arbeitgebers geschah, obliegt dem Arbeitnehmer. Das LAG hat dem Arbeitnehmer in der vorliegenden Entscheidung diese Darlegung erleichtert. Sofern Aufzeichnungen über die Arbeitszeit vorliegen und sofern der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hat, kann der Arbeitgeber im Prozess den Vortrag des Arbeitnehmers kaum noch entkräften. Wie das vorliegende Urteil zeigt, reicht sogar die Duldung durch den Vorgesetzten, um den Arbeitgeber zur Zahlung zu verpflichten.
Für die Praxis bedeutet dies, dass genau darauf zu achten ist, ob Aufzeichnungen richtig geführt werden. Gegebenenfalls sollte der Arbeitgeber Korrekturen verlangen. Kommt es zum Prozess, wird es ohne ein solches Vorgehen im Vorfeld oftmals zu spät sein.