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AGV-Newsletter NL Mai 2012
NL 05/2012, 15.05.2012

Wirksamkeit einer Stichtagsklausel

Gekündigt – Weihnachtsgeld ade!

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig macht, ist inhaltlich nicht zu beanstanden und damit wirksam.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 18.1.2012 – 10 AZR 667/10.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation, die laut Arbeitsvertrag mit dem Novembergehalt zur Auszahlung kommen sollte, sofern sich das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt in ungekündigtem Zustand befindet. Mit Schreiben vom 23.11.2009 wurde der Klägerin zum Ende des Jahres ordentlich betriebsbedingt gekündigt. Sie verlangte die Weihnachtsgratifikation dennoch mit der Begründung, der Ausschluss der Gratifikation im Arbeitsvertrag sei unwirksam.

Nachdem der Klage in den Vorinstanzen stattgegeben worden war, hob das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm auf und wies die Sache an dieses zurück.

Die Klausel hält entgegen der Ansicht des LAG Hamm einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Die Weihnachtsgratifikation des Beklagten bezweckt nämlich nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen, sondern knüpft laut Arbeitsvertrag lediglich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an und honoriert damit Betriebstreue. Geht es nicht um einen leistungsabhängigen Bonus, benachteiligt es den Arbeitnehmer nicht unangemessen, wenn die Auszahlung an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis geknüpft wird. Dann schadet es auch nicht, dass nicht differenziert wird, wer kündigt oder aus wessen Sphäre der Grund für die Kündigung stammt.

Den generellen Ausschluss von Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter wertet das BAG schon seit längerem als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 24.10.2007 – 10 AZR 825/06; vgl. auch Urteil vom 6.5.2009 – 10 AZR 443/08). Das LAG wollte diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen. Dabei hat es aber übersehen, dass Sonderzahlungen verschiedenen Zwecken dienen können. Ist verfolgter Zweck nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen, ist eine Stichtagsklausel wie im Arbeitsvertrag der Klägerin nicht zu beanstanden.

Das BAG führt mit diesem Urteil – das bisher nur als Pressemitteilung vorliegt – seine Rechtsprechung zur Möglichkeit des Ausschlusses von Sonderzahlungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen fort und betont, dass zwischen den verschiedenen Zwecken, denen eine Sonderzahlung dienen kann, unterschieden werden muss. Aus dieser Unterscheidung resultieren nämlich wichtige rechtliche Unterschiede.