NL 05/2010, 7. Mai 2010
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:Der schwerbehinderte klagende Arbeitnehmer war in der Zeit vom 1. April 1964 bis 31. August 2008 bei seiner beklagten Arbeitgeberin als Schlosser beschäftigt. Sein tariflicher Urlaubsanspruch belief sich auf 30 Arbeitstage jährlich. Der Kläger…
18. - 20. Mai in Rostock-Warnemünde.Sie können sich noch kurzfristig anmelden.
Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat.
Informieren Sie sich über den Umgang mit Beteiligungsrechten des Betriebsrats.
Informieren Sie sich über die komplexen Regelungen des SGB IX
„Arbeitsrecht und ethische Unternehmensführung“
Anspruch auf volle Karenzentschädigung bei Einhaltung des verbindlichen Teils.
Arbeitgeber muss wirtschaftliche Gründe konkretisieren.
Verstoß gegen Verbot rechtfertigt nicht in jedem Fall eine Kündigung.
Betriebsvereinbarung kann Beweisverwertungsverbot anordnen.
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