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AGV-Newsletter NL März 2010

NL 03/2010, 9. März 2010

Abschaffung des Weihnachtsgelds

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, so entsteht dadurch eine betriebliche Übung, die ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet. Erklärt er zu einem späteren Zeitpunkt, er gewähre die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren, und rechnet er sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Hinweis, dass es sich um eine freiwillige Leistung handele, ab, lässt dies den Anspruch auch dann nicht entfallen, wenn die Versorgungsberechtigten der vom Arbeitgeber beabsichtigten Änderung nicht widersprechen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, es sei eine gegenläufige betriebliche Übung entstanden.

So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.2.2010 – 3 AZR 123/08.

Das BAG hat mit dieser Entscheidung seine „Ankündigung“ aus dem vergangenen Jahr umgesetzt. Auch in diesem Urteil haben die Richter das früher vorhandene Instrument der so genannten negativen betrieblichen Übung nicht angewandt.

Geklagt hatte ein Betriebsrentner, dessen frühere Arbeitgeberin über mehr als zehn Jahre an ihre Betriebsrenter jeweils mit den Versorgungsbezügen für den Monat November ein Weihnachtsgeld in Höhe von zunächst 500,- DM und später 250,- € bezahlt hatte. Die an die Versorgungsberechtigten gerichtete Mitteilung der Arbeitgeberin, sie werde die freiwillige Leistung nach dem Ablauf von drei Jahren einstellen, beseitigte die betriebliche Übung ebenso wenig wie der in den Versorgungsabrechnungen enthaltene Hinweis, es handele sich um eine freiwillige Leistung.

Nach der Entscheidung des BAG war die Arbeitgeberin auch weiterhin zur Zahlung verpflichtet, weil sie sich nicht darauf berufen könne, es sei eine negative betriebliche Übung entstanden. Die Entscheidung des BAG unterstreicht seine Entscheidung aus dem vergangenen Jahr vom 18.3.2009 – AZR 281/08. Damit ist endgültig klar, dass Vorsicht bei der betrieblichen Übung zu walten ist. Die Arbeitgeber sollten tunlichst vermeiden, dass Ansprüche aus betrieblicher Übung entstehen. Wollen die Arbeitgeber solche Ansprüche später wieder beseitigen, sind sie darauf beschränkt, mit den Arbeitnehmern eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder die Hürden einer Änderungskündigung auf sich zu nehmen.