NL 03/2010, 9. März 2010
Nimmt ein Arbeitgeber im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme allen Beschäftigten ab 55 Jahren die Möglichkeit, den Betrieb gegen Zahlung einer Abfindung verlassen zu können, so ist darin keine Diskriminierung wegen ihres Alters zu sehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25.2.2010 entschieden – 6 AZR 911/08.
Der 1949 geborene Kläger ist seit 1974 bei der Beklagten beschäftigt. Diese gab im Juni 2006 bekannt, dass Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 und jünger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden können.
Die Abfindungshöhe richtete sich dabei nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des monatlichen Entgelts. Der Kläger forderte die Beklagte auf, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, dass eine Abfindung von mehr als 170.000 € beinhaltet. Die Beklagte wies diese Aufforderung zurück.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Verbot der Altersdiskriminierung verfolge im Wesentlichen den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Daher würden Arbeitgeber im Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht gezwungen sein, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen. Es fehle nämlich bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. Den älteren Arbeitnehmern bleibe der Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz – wenn auch unter Zahlung einer Abfindung – verlieren.
Das BAG folgt mit dieser Entscheidung der Linie, die es bereits im letzten Jahr eingeschlagen hat. Damals hatte das BAG entschieden, dass auch bei betriebsbedingten Kündigungen im Sozialplan solche Mitarbeiter, die kurz vor Renteneintritt stehen, mit einer geringeren Sozialplanabfindung bedacht werden können, als solche, die noch ein längeres Arbeitsleben vor sich haben, ohne dass dies einen unerlaubten Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung darstellt. Schließlich gäbe es gute Sachgründe für diese Unterscheidung. Die Arbeitnehmer, die kurz vor dem Bezug der Rente stehen, brauchen u. U. keinen so langen Zeitraum wirtschaftlich auszugleichen, wie die Arbeitnehmer, die sich auf Jobsuche machen müssen.