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AGV-Newsletter NL März 2010

NL 03/2010, 9. März 2010

Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in eine Entwicklungsredaktion

§ 106 Satz 1 Gewerbeordnung ermöglicht dem Arbeitgeber, den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Die Klägerin ist seit 1994 als Redakteurin beim beklagten Verlag beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, nach der der Klägerin andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch in anderen Orten und bei anderen Objekten, übertragen werden können, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist.

Die Klägerin arbeitete seit dem 1. Januar 2007 in der Redaktion Reise/Stil. Nachdem sie im April 2007 mitgeteilt hatte, dass sie zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen werde und während dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden wöchentlich ausüben wolle, versetze die Beklagte die Klägerin in die Abteilung Service- und Entwicklungsredaktion. Die Klägerin sollte mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter eine Gesundheitsbeilage entwickeln.

Die Klägerin wandte sich hiergegen mit der Klage, mit der sie die Feststellung begehrte, dass die ausgesprochene Versetzung unwirksam ist und verlangte die Beschäftigung in ihrer alten Redaktion.

Die Klägerin hatte mit diesem Begehren vor dem Neunten Senat des BAG Erfolg. Das BAG entschied mit Urteil vom 23.2.2010 – 9 AZR 3/09 – dass nach dem Arbeitsvertrag die Beklagte nur berechtigt ist, der Klägerin eine Redakteurstätigkeit bei anderen Objekten/Produkten zu übertragen. Es gehöre jedoch nicht zum Berufsbild des Redakteurs, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Zudem übertrug die Beklagte der Klägerin keine anderen Produkte, sondern entzog ihr ausschließlich die bisher bearbeiteten Produkte.

Zwar ermöglicht § 106 GewO dem Arbeitgeber, den Inhalt der Arbeitsleistung näher zu bestimmen. Hierbei ist er jedoch durch Regelungen auch im Arbeitsvertrag begrenzt. Die Entscheidung des BAG macht deutlich, dass mit der Versetzungsmöglichkeit keine Änderung der eigentlichen Tätigkeit möglich ist.