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AGV-Newsletter NL Dezember 2010

NL 12/2010, 14. Dezember 2010

Sonderkündigungsschutz eines Schwerbehinderten

Im Falle der Kündigung des mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer bestehenden Arbeitsverhältnisses entfällt der Sonderkündigungsschutz aus § 85 SGB IX, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung über die Schwerbehinderung bzw. den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung aufgeklärt hat, der Arbeitgeber also in Unwissenheit der Schwerbehinderung bzw. des dahingehenden Antrags die Kündigung ausgesprochen hat. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 6.7.2010, 1 Sa 403e/09.

Die Klägerin war seit 1988 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hatte beschlossen, einige Stellen abzubauen. Sie vereinbarte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste für Kündigungen. Danach war auch eine Kündigung der Klägerin beabsichtigt. Ihr war bereits früher ein Grad der Behinderung von 40 zuerkannt worden, dies war im Betrieb allerdings nicht bekannt und die Behinderung war auch nicht offensichtlich. Noch während der laufenden Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hatte die klagende Arbeitnehmerin einen neuen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt. Dies hatte sie dem Arbeitgeber aber nicht mitgeteilt.

Die Klägerin erhob innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG Kündigungsschutzklage. Erst mit der Zustellung dieser Klage erfuhr die Beklagte rund vier Wochen nach Ausspruch der Kündigung von der Schwerbehinderung der Klägerin. Kurze Zeit später wurde der Klägerin ein Grad der Behinderung von 50 zugesprochen. Sie hat sich angesichts dessen auf den besonderen Kündigungsschutz sowie darauf zurückzuführende Fehler in der sozialen Auswahl berufen.

Ihre Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG Erfolg. Gegen die Entscheidung des LAG ist allerdings beim Bundesarbeitsgericht die Revision anhängig.

Arbeitsgericht und LAG hielten die Kündigung für wirksam mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgemäß beendet wurde. Die Klägerin habe ihrem Arbeitgeber zu spät Mitteilung von der beantragten Schwerbehinderteneigenschaft gemacht. Dieser habe erst nach Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfahren, dass ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung existiere. Dies sei zu spät. Von daher könne sich die Klägerin nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte und damit zusammenhängende Auswahlfehler berufen.

Die Gerichte hielten in Anlehnung an § 4 Satz 1 KSchG also eine Mitteilungsfrist von drei Wochen für angemessen. Nur so könne ein Wertungswiderspruch zwischen Klage- und Mitteilungsfrist verhindert werden. Würde man dem Arbeitnehmer eine längere Mitteilungsfrist einräumen, so wäre ihm damit nicht geholfen, da die Kündigung nach drei Wochen – wegen Versäumung der Klagefrist – also wirksam gelten würde. Die Drei-Wochen-Frist muss – wiederum zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs – insofern auch für einen Neuantrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gelten.

Nachdem dies in dem Streitfall nicht geschehen war, war die Klage abzuweisen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich das BAG der Auffassung des LAG Schleswig-Holstein anschließt. Angesichts der dadurch zu vermeidenden Wertungswidersprüche wäre eine entsprechende Entscheidung des BAG sehr zu begrüßen.