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AGV-Newsletter NL März 2012

NL 03/2012, 13.03.2012

Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis

Darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer fragen, ob er schwerbehindert ist? Ja, jedenfalls nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, also nachdem der Schwerbehinderte den Sonderkündigungsschutz für behinderte Menschen erworben hat.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 16.2.2012 – 6 AZR 553/10.

Der Beklagte, der vorläufige Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin, erbat in einem Fragebogen von den Arbeitnehmern Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung. Der mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehinderte Kläger verschwieg seine Schwerbehinderung. Nachdem er später vom Beklagten gekündigt wurde, begründete er seine Kündigungsschutzklage damit, die Kündigung sei unwirksam, weil das Integrationsamt ihr nicht zugestimmt habe. Während das Arbeitsgericht der Klage aus diesem Grund stattgegeben hatte, wies das Landesarbeitsgericht sie ab.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer beabsichtigten Kündigung steht laut BAG im Zusammenhang mit den Pflichten des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 3 KSchG (Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl) sowie nach § 85 SGB IX (Zustimmung des Integrationsamtes). Sie soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten. Die Frage diskriminiert behinderte Arbeitnehmer nicht gegenüber solchen ohne Behinderung. Auch datenschutzrechtliche Belange stehen der Zulässigkeit der Frage nicht entgegen. Infolge der wahrheitswidrigen Beantwortung der ihm rechtmäßig gestellten Frage nach seiner Schwerbehinderung ist es dem Kläger unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.

Seit Inkrafttreten des AGG war umstritten, ob der Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung fragen darf. Diese Unsicherheit wurde durch das Urteil teilweise beseitigt. Da das BAG in der vorliegenden Entscheidung aber auf das halbjährige Bestehen des Arbeitsverhältnisses abstellt, ist mit der Entscheidung noch nicht geklärt, ob der Arbeitgeber auch schon im Einstellungsverfahren nach einer Schwerbehinderung fragen darf, wenn die Behinderung nicht wegen der Art der Tätigkeit von Relevanz ist. Dies wäre an sich nur konsequent, da den Arbeitgeber schon ab Beginn des Arbeitsverhältnisses Pflichten treffen, die er nur einhalten kann, wenn er von einer Schwerbehinderung weiß.

Ansprechpartner:
Kerstin Römelt
  • Kerstin Römelt

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