Selten erhielt ein arbeitsgerichtliches Verfahren, wie das zur Kündigung von "Emmely", so viel Aufmerksamkeit. Im Juni hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Kündigung von "Emmely" zur Überraschung vieler kassiert. Zwar hatten die Richter klargestellt, dass vorsätzliche Vertragspflichtverletzungen eines Arbeitnehmers dessen außerordentliche Kündigung weiterhin rechtfertigen können. Dennoch könne die Interessenabwägung zu einer Aufweichung dieser Maßstäbe führen. Arbeitgeber müssten sich die Frage stellen, ob das Vertrauen endgültig beschädigt oder noch ein gewisser Vertrauensrest übrig ist, der nur zum Ausspruch einer Abmahnung berechtige.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg beschäftigte sich jetzt mit der Frage, wie sich die "Emmely"-Entscheidung des BAG auf die Frage der Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung bei falscher Spesenabrechnung auswirken kann. Lesen Sie hier mehr. |