TN 05/2006, 13. November 2006

Anpassung der Altersteilzeitabkommen für die private Versicherungswirtschaft an die geplanten Vertrauensschutzregelungen im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit AR Nr. 21/2006 vom 27. Oktober 2006 haben wir Sie über den Referentenentwurf des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes „Rente mit 67“ informiert, mit welchem entsprechend dem Koalitionsvertrag vom 18. November 2005 die schrittweise Anhebung der Altersrenten beginnend mit dem Jahre 2012 umgesetzt werden soll.

1. Vertrauensschutz für die Jahrgänge bis 1954 bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung bis zum maßgeblichen Stichtag

Der Referentenentwurf sieht für Angehörige der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1954 Vertrauensschutz vor, wenn sie vor einem noch verbindlich zu bestimmenden Stichtag – dem Tag des Kabinettsbeschlusses (voraussichtlich der 29. November 2006) – verbindlich eine Altersteilzeit vereinbart haben. Die unter den Vertrauensschutz fallenden Arbeitnehmer können dann nach bislang geltendem Rentenrecht (in der Regel mit 65 Jahren) ohne Abschläge in Rente gehen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Altersteilzeit angetreten wird. Vom Vertrauensschutz sind nach derzeitigem Stand ausschließlich Altersteilzeitvereinbarungen umfasst.

2. Sicherung des gesetzlichen Vertrauensschutzes durch Anpassung der Altersteilzeitabkommen in ihrer Geltungsdauer

Für Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren bedarf es einer tarifvertraglichen Regelung (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 ATG). Die derzeit geltenden Altersteilzeitabkommen ermöglichen eine derartige Gestaltung, sind jedoch zeitlich befristet. Das ATzA für Arbeitnehmer gem. Teil II des MTV (Innendienst und technischer Außendienst) galt bis zuletzt nur für Arbeitnehmer, die spätestens am 1. Januar 2008 ihr Altersteilzeitverhältnis angetreten haben, § 10 ATzA. Das ATzA für den organisierenden Werbeaußendienst (ATzA-AD) gilt nur für Arbeitnehmer, die spätestens am 1. Januar 2007 ihr Altersteilzeitverhältnis angetreten haben. Somit fehlte es in Teilbereichen für Arbeitnehmer, die von der Vertrauensschutzregelung nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Gebrauch machen könnten, an einer tarifvertraglichen Öffnungsregelung i. S. v. § 2 Abs. 2 Ziff. 1 ATG. Damit auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Versicherungsbranche den unter o. g. Voraussetzungen bestehenden gesetzlichen Vertrauensschutz umfassend in Anspruch nehmen können, bedürfen die Altersteilzeitabkommen einer Erweiterung hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsbereichs.

Unverzüglich nach Bekanntgabe des Referentenentwurfs zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz und der darin vorgesehenen Vertrauensschutzregelungen für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1954 haben die Tarifvertragsparteien sich mit der Frage der zeitlichen Ausdehnung der ATzA für derzeit noch nicht von der tariflichen Öffnung erfasste Arbeitnehmergruppen befasst. Zwischenzeitlich ist es gelungen, für die Arbeitnehmer, die unter Teil II des MTV fallen (Innendienst und technischer Außendienst), eine Einigung der Tarifvertragsparteien herbeizuführen. Hiernach wird der zeitliche Geltungsbereich des ATzA auf diejenigen Arbeitnehmer ausgedehnt, die vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und spätestens bis zum 29. November 2006 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben. Der Text der tarifvertraglichen Änderung kann der in Anlage beigefügten Tarifvereinbarung entnommen werden.

Da seit 1. Januar 2006 kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit mehr besteht, wird auch durch diese Änderung des Geltungsbereichs des ATzA kein individueller Rechtsanspruch auf Altersteilzeit geschaffen. Die Öffnung darf ferner nicht als Empfehlung der Tarifvertragsparteien auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses für die vom gesetzlichen Vertrauensschutz erfassten Jahrgänge verstanden werden. Mit der Regelung wollen die Tarifvertragsparteien lediglich die tarifrechtlich notwendigen Voraussetzungen für diejenigen Arbeitnehmer schaffen, die einvernehmlich mit dem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung im Anwendungsbereich der Vertrauensschutzregelung abschließen wollen. Im Übrigen können die Tarifvertragsparteien bei lange Zeit im Voraus abgeschlossenen Altersteilzeitverträgen auch keine Garantie dafür übernehmen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen bis zum Antritt der Altersteilzeit unverändert bleiben.

Sofern sich am voraussichtlichen Stichtag für den Vertrauensschutz (29. November 2006) etwas ändern sollte, wird die Tarifvereinbarung entsprechend angepasst werden.

Keine Einigung gibt es bisher für diejenigen Arbeitnehmer, die hier unter das ATzA-AD fallen. Die diesbezüglichen Verhandlungen der Tarifvertragsparteien sind noch nicht abgeschlossen.

Bei der Gestaltung der Altersteilzeit, insbesondere der Frage, mit welchem konkreten Lebensalter die Altersteilzeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres beginnen soll, ist der Arbeitgeber frei. So ist es nicht erforderlich, dass die unter die Vertrauensschutzregelung fallenden Jahrgänge bis einschließlich 1954 zwingend mit Vollendung des 55. Lebensjahres die Altersteilzeit antreten. Zu berücksichtigen ist, dass nur eine verbindliche Altersteilzeitvereinbarung Vertrauensschutz bewirkt. Folglich ist von im Altersteilzeitvertrag geregelten Widerrufsmöglichkeiten und Bedingungen zwingend abzuraten.

Wird die Altersteilzeit erst nach dem 29. November 2006 abgeschlossen, findet die als Anlage beigefügte modifizierte Tarifvereinbarung keine Anwendung. Die Altersteilzeit muss dann spätestens zum 1. Januar 2008 (Innendienst) angetreten werden (vgl. § 10 S. 1 ATzA), es sei denn das Altersteilzeitabkommen wird verlängert.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Michael Niebler, Dr. Sebastian Hopfner