TN 07/2013, 10.07.2013

Freistellungsanspruch bei ehrenamtlicher Gewerkschaftstätigkeit (§ 14 Ziff. 2 MTV)

Im Rahmen der Tarifverhandlungen 2013 hatte die Gewerkschaft ver.di die Forderung geäußert, in § 14 Ziff. 2 MTV „klarstellend“ eine Formulierung aufzunehmen, dass für die Freistellungszeiten bei Gewerkschaftsarbeit auch ein Lohnanspruch besteht. Der AGV hat diese Forderung zurückgewiesen, da eine solche Regelung eine materielle Veränderung beinhaltet hätte und nicht nur rein „klarstellend“ gewesen wäre. Denn: Nach gegenwärtiger Tarifrechtslage besteht zwar in den in § 14 Ziff. 2 MTV definierten Fällen ein Freistellungsanspruch, jedoch besteht jedenfalls nicht aufgrund Tarifvertrages für diese Freistellungszeiten ein Anspruch auf Lohnfortzahlung (vgl. Hopfner, Kommentar PVT, 8. Auflage, § 14 MTV Rdn. 32; ArbG Mannheim vom 25.7.1988 – 9 Ca 78/88). Allerdings empfiehlt der AGV seinen Mitgliedern, diese Zeiten „freiwillig“ zu vergüten.

Wir haben uns mit ver.di darauf verständigt, diese Empfehlung zu erneuern und weisen daher auf Folgendes hin:

§ 14 Ziff. 2 MTV gewährt Arbeitnehmern, die bestimmte gewerkschaftliche Ehrenämter bekleiden, einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Begünstigt werden nur Funktionsträger der tarifvertragschließenden Angestelltenorganisationen. Das sind die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) sowie der Deutsche Bankangestellten Verband, Gewerkschaft der Finanzdienstleister (DBV).

Anspruchsberechtigt sind die Mitglieder der Bundes- und Landesvorstände und der diesen gleichzustellenden Organe der genannten Gewerkschaften sowie Delegierte zu den jeweiligen Bundes- oder Landestagungen. Schließlich kommen auch die Mitglieder von Tarifkommissionen in den Genuss des Freistellungsanspruches gem. Ziff. 2.

Weitere Tatbestandsvoraussetzung des Freistellungsanspruchs ist die Anerkennung des Gremiums, an dessen Arbeit der betreffende Arbeitnehmer mitwirkt, durch den AGV. Die Regelung erwähnt ausdrücklich die Bundes- oder Landesvorstände der tarifvertragschließenden Gewerkschaften. Ferner soll aber auch die ehrenamtliche Mitarbeit in einem ihnen gleichzustellenden Organ eine unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers ermöglichen.

Im Juni 1984 – zu diesem Zeitpunkt waren noch die Gewerkschaften DAG und hbv als Vorgängerorganisationen von ver.di die Verhandlungspartnerinnen des AGV – einigten sich die Tarifvertragsparteien in einem Schriftwechsel auf eine Liste, welche die unter Ziff. 2 fallenden Gremien abschließend aufzählte (Anlage 1).

Nach der Fusion von DAG und hbv mit der ÖTV und anderen Gewerkschaften zur Gewerkschaft ver.di wurde diese Absprache der anerkannten Gremien aktualisiert (Anlage 2).

Zu den von § 14 Ziff. 2 Satz 2 MTV erfassten Tarifkommissionen gehören aber nur solche Gremien der Gewerkschaften ver.di, DHV und DBV, welche zur Vorbereitung und Führung von Tarifverhandlungen mit dem AGV berufen sind. Entsendungen zu Tarifkommissionen zwecks Abschlusses eines Haustarifvertrages sind demnach ausdrücklich nicht erfasst.

Der Freistellungsanspruch ist nach dem Wortlaut der Tarifvereinbarung in seinem Umfang auf fünf aufeinanderfolgende Tage, im ganzen Jahr nicht mehr als zwölf Arbeitstage, beschränkt.

Obwohl es zwischen den Gewerkschaften und dem AGV niemals eine konkrete Absprache dahingehend gegeben hat, dass Gewerkschaftsmitgliedern für die Zeit der Freistellung die Vergütung fortzuzahlen wäre, spricht der AGV gegenüber seinen Mitgliedern auch weiterhin fortwährend die Empfehlung aus, die Freistellungszeiten gem. § 14 Ziff. 2 MTV freiwillig zu vergüten.

Wir meinen, dass mit einer derartigen Praxis der Freiwilligkeit auch den gewerkschaftlichen Interessen besser Rechnung getragen wird als mit einer Rechtspflicht, da hiermit die Unternehmen – im Sinne einer „gelebten Sozialpartnerschaft“ – unmittelbar ihre Wertschätzung gegenüber gewerkschaftlich engagierten Mitarbeitern aussprechen.

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