Im Januar 2012 hat der AGV nunmehr zum zwölften Mal seine Jahresauftaktveranstaltungen für das Personalwesen der deutschen Assekuranz durchgeführt. In Hamburg, München und Köln präsentierten die Referenten des AGV aktuelle Themen aus den Bereichen Recht und Betriebswirtschaft. Fast 450 Teilnehmer folgten der Einladung.
Einführend stellte Dr. Michael Niebler, Hauptgeschäftsführer des AGV, die Themen der Auftaktveranstaltung vor. Im Zusammenhang mit dem Thema Datenschutzrecht wies er darauf hin, dass immer noch nicht feststehe, wann und in welcher Form mit dem neuen Gesetz zu rechnen sei. Weiter berichtete er über die im März dieses Jahres erstmals vom AGV geplante Frauen-Führungskräftetagung, die sich an weibliche Vorstände und Frauen in der obersten Führungsebene richtet. Es sei wichtig zu zeigen, dass es auch in der Assekuranz bereits hoch qualifizierte Frauen in diesen Positionen gibt. Gleichzeitig müsse aber darüber nachgedacht werden, wie dieser Anteil noch weiter erhöht werden könne.
Im ersten Vortrag beleuchtete Betina Kirsch, stellvertretende Geschäftsführerin des AGV, die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Implementierung von Langzeitkonten im Unternehmen. Hierbei ging sie auf die infolge der Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe bestehenden Möglichkeiten und Grenzen der Bildung von Wertguthaben ein. Die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vertretenen unpraktikablen Auffassungen hinsichtlich der Einstellung des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in das Langzeitkonto seien in der Praxis ein großes Hindernis für deren Verbreitung. Unter Schilderung der Vor- und Nachteile von Wertguthaben berichtete Kirsch, dass Langzeitkonten angesichts des Auslaufens sog. Frühverrentungsmodelle wie Altersteilzeit und Vorruhestand eine mögliche Maßnahme seien, einen vom Arbeitnehmer eigenfinanzierten sozialverträglichen Übergang in die nunmehr zeitlich angehobenen Altersrenten zu ermöglichen.
Anne Hümmer stellte das neue Familienpflegezeitgesetz vor. Nach diesem Gesetz könnten Arbeitgeber vom Staat ein zinsloses Darlehen erhalten, wenn sie mit ihren Mitarbeitern eine Familienpflegezeit vereinbaren, die ihnen die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung ermöglichen soll. Für diese Förderung müsse die Familienpflegezeit so ausgestaltet sein, dass der Arbeitnehmer in einer sog. Pflegephase von maximal 24 Monaten seine Arbeitszeit reduziert, aber in dieser Zeit ein erhöhtes Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben erhält. Der Mitarbeiter müsse das negative Wertguthaben in einer sog. Nachpflegephase wieder ausgleichen, indem er wieder zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehrt, aber weiterhin ein reduziertes Arbeitsentgelt erhält. Hümmer ging auf den hohen bürokratischen Aufwand und die unwägbaren Risiken für Arbeitgeber ein, die mit einer Familienpflegezeit verbunden seien.
Seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor mehr als fünf Jahren haben sich die Gerichte immer wieder mit verschiedenen Fragestellungen beschäftigen müssen. Aus diesem Anlass warf Marlen Ruppelt in ihrem Vortrag einen Blick auf „5 Jahre AGG“. Sie erinnerte an Erwartungen und Befürchtungen, die mit der Einführung des Gesetzes laut wurden, berichtete aus der Rechtsprechung und zog schließlich eine Bilanz: Eine Klageflut, wie sie durch das sog. AGG-Hopping befürchtet wurde, sei ausgeblieben. Ebenso seien amerikanische Verhältnisse in Bezug auf die Höhe von Schadensersatz und Entschädigung nicht eingetreten. Jedoch bringe die Anwendung des AGG eine hohe Bürokratie- und Kostenverursachung mit sich. Insbesondere die Beweislastregelung des § 22 AGG verursache einen großen Begründungs- und Dokumentationsaufwand für den Arbeitgeber.
Simone Meyer widmete sich dem Thema Frauen in Führungspositionen. Sowohl auf bundes- als auch auf europapolitischer Ebene werde das Thema Frauenquote zurzeit kontrovers diskutiert. Einige Länder in der Europäischen Union hätten bereits gesetzliche Quoten implementiert – einige für Vorstandspositionen, andere für Aufsichtsratsmandate. Insbesondere von Seiten der Europäischen Kommission gebe es einen zunehmenden Druck bei diesem Thema. Meyer stellte in ihrem Vortrag branchenübergreifende sowie versicherungsspezifische Daten zum Thema Frauen in Führungspositionen vor. Die Bemühungen der letzten Jahre, mehr Frauen ins Topmanagement zu rekrutieren, spiegele sich leider bisher nicht in den Zahlen wider. Die Versicherungsunternehmen hätten bereits eine Reihe von Maßnahmen implementiert. Der AGV wolle die Diskussion in der Branche mit einer Frauen-Führungskräftetagung unterstützen, zu der die weiblichen Vorstände und Führungskräfte der F1 Ebene eingeladen seien.
Verena Richter berichtete über die aktuelle Rechtslage zum Urlaubsverfall bei Krankheit, die im Anschluss an die Rechtsprechungsänderung des BAG Anfang des Jahres 2009 eine zunächst dramatische Richtungsänderung erfahren hatte. Innerhalb der letzten drei Jahre hatte das BAG jedoch die Möglichkeit, eine Vielzahl ungeklärter Rechtsfragen nahezu vollständig aufzuklären und für den Praxisanwender eine rechtliche Transparenz herbeizuführen. Insoweit wurde vor allem klargestellt, dass die neue Rechtsprechung regelmäßig nur den gesetzlichen Mindestjahresurlaub nach dem BUrlG betrifft und lediglich ausnahmsweise auch übergesetzliche Urlaubsbestandteile erfasst. Seit November 2011 stehe darüber hinaus unstreitig fest, dass der EuGH nur den Grundsatz des bedingungslosen Urlaubsverfalls bei Krankheit ablehne, nicht aber die Möglichkeit, den Urlaubsverfall für die Fälle einer fortdauernder Krankheit zeitlich zu limitieren.
Olga Worm berichtete über die seit über 25 Jahren vom AGV durchgeführte Umfrage zu betriebswirtschaftlichen Kennzahlen (BWK) und die daraus für die Unternehmen resultierenden Nutzungsmöglichkeiten. Die generierten Kennzahlen gäben den Unternehmen die Möglichkeit, den eigenen Standort im Verhältnis zu ihren Mitbewerbern zu bestimmen. Neben den sog. Geschäftskennzahlen wie Anzahl der Verträge und durchschnittliche Summe der gebuchten Bruttobeiträge pro Mitarbeiter würden auch die Verteilung der Kapazitäten und der Personalkosten im Unternehmen ermittelt. Die teilnehmenden Gesellschaften hätten somit Vergleichsmöglichkeiten mit der Branche und einer Peer Group, welche bspw. aus der Größe nach ähnlichen Gesellschaften bestehen könne.
Dr. Michael Gold, Geschäftsführer des AGV, stellt das neue AGV-Verbands-Informations-System (AGV-VIS) vor. Einführend ging Gold zunächst rückblickend auf die erfolgreiche Umstellung der AGV-Homepage (www.agv-vers.de) im Jahr 2011 ein. Im vergangenen Jahr verbuchte die Homepage mehr als 930.000 Zugriffe. Allein die Seite des AGV-Stellenmarktes (www.die-versicherer-als-arbeitgeber.de), auf dem sich 70 Mitgliedsunternehmen mit ihren Stellen- und Karriereportalen präsentierten, wurde mehr als 25.000 Mal aufgerufen. Mit der Einführung des AGV-VIS (agv.gdv.org) erweiterte sich das digitale Serviceangebot des AGV. Das AGV-VIS wurde im Branchennetz implementiert. Somit hätten auch Mitarbeiter, die im Unternehmen keinen freien Internetzugang haben, die Möglichkeit, z.B. den AGV-Rundschreibendienst, zu nutzen. Zudem bestehe über das AGV-VIS die Option, sicher die Verbandsstatistiken zu liefern. Ferner würden den Gremienmitgliedern im AGV-VIS z.B. Sitzungsunterlagen und zusätzliche Angebote zur Verfügung gestellt.
Dr. Sandra Kreft erläuterte die Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung. Neben der Darlegung der notwendigen Formalien bei der Formulierung einer Abmahnung ging sie insbesondere auch auf die Bedeutung der Abmahnung im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ein. Schon vor Jahren habe das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass unabhängig davon, ob die Kündigungsgründe im Vertrauens- oder im Leistungsbereich lägen, die vorherige Erteilung von Abmahnungen zwingend notwendig sei. Dies solle dem Arbeitnehmer die Chance geben, sein Fehlverhalten zu erkennen und es für die Zukunft abzustellen. Leider könne die Frage, wie viele Abmahnungen es vor Ausspruch einer Kündigung geben müsse, nicht pauschal beantwortet werden. Dies hänge vom Einzelfall und insbesondere von der Schwere der Pflichtverletzung ab.
Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nahm Kerstin Römelt zum Anlass ihrer Ausführungen. Während durch das sog. Lex Schlecker bereits seit Mai des vergangenen Jahres dem missbräuchlichen Einsatz von Leiharbeitnehmern durch Regelung einer „Drehtürklausel“ entgegengewirkt werde, wurde zum Dezember der zweite besonders relevante Teil der AÜG-Reform wirksam. Er führe zu einer erheblichen Ausweitung der Erlaubnispflicht und einer Einschränkung des Konzernprivilegs. Außerdem würden – systemfremd – Ansprüche des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher geregelt. Insgesamt bestünden aber noch erhebliche Unsicherheiten bei der Handhabung der neuen Bestimmungen. Es sei abzuwarten, wie sich die Neuregelungen in der Praxis auswirken werden.
Andreas Zopf beleuchtete den aktuellen Entwurf des Bundesinnenministeriums (BMI) zur Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes. Der Vorschlag des BMI berücksichtige die berechtigten Interessen der Arbeitgeber weit mehr als die vorangegangenen Entwürfe. Positiv zu würdigen sei insbesondere, dass Einwilligungen und Betriebsvereinbarungen als praxisbewährte Gestaltungsinstrumente weitgehend zulässig bleiben würden. Ein sog. Konzernprivileg würde die Datenübermittlung in Konzernen erleichtern. Bei gestatteter Privatnutzung von E-Mail und Internet sollten erstmals klare gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden. Zu kritisieren sei, dass datenschutzrechtliche Verbote einer Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Pflichten und sonstigen Compliance-Vorgaben entgegenstünden. Zudem sei eine Klarstellung erforderlich, dass Steuerungsmaßnahmen in Service- bzw. Call-Centern zur Durchführung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zulässig seien.
Dr. Benjamin Heider bearbeitete die Tarifrunde 2011 nach und versuchte, für künftige Tarifauseinandersetzungen Lehren für die Versicherungsarbeitgeber zu ziehen. Er erörterte Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Streiks und ging der Frage nach, ob Arbeitnehmer zur Betätigung der Stechuhr bei Streik angewiesen werden könnten. Dr. Heider wies nach, dass Arbeitgeber, die eine elektronische Zeiterfassung im Betrieb vorhalten, dieser auch die Funktion „Streikzeit“ außerhalb der Gleitzeit widmen könnten. In diesem Fall seien die Arbeitnehmer bei Streikteilnahme zum „Ausstempeln“ verpflichtet.
Am Ende der Veranstaltung ging Dr. Sebastian Hopfner, Geschäftsführer des AGV, kurz auf die wesentlichen Inhalte der Tagung ein. Hinsichtlich der Implementierung von Langzeitkonten im Unternehmen riet er dazu, sich intensiv mit der Frage zu befassen, was die Arbeitnehmer in die Langzeitkonten einstellen dürften. Hier könne man leicht Fehler machen, weshalb der AGV gerne bereit sei, Hilfestellung zu leisten. Im Weiteren kritisierte er die Ausgestaltung des neuen, völlig unnötigen Pflegezeitgesetzes, dessen Anwendung den Arbeitgebern praktisch nicht empfohlen werden könne. Abschließend wies Hopfner auf die anstehenden Verhandlungen mit den Gewerkschaften zu Manteltarifvertragsthemen hin, deren Ergebnis jedoch noch völlig offen sei.