TN 03/2009

15.07.2009
Dr. Ho/bw
 
 
 
Tarifabschluss Innendienst DHV  
   
Mit Tarifnachrichten (TN) Nr. 01/2009 hatten wir Sie über unseren Tarifabschluss mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di informiert.

Am 17. Juni 2009 hat der AGV in Nürnberg unter Vorsitz von Dr. Josef Beutelmann Verhandlungen über eine entsprechende Tarifregelung mit den beiden kleineren in unserer Branche vertretenen Gewerkschaften, der Gewerkschaft DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) sowie dem Deutschen Bankangestelltenverband (DBV) geführt.

Die DHV hat zwischenzeitlich im Nachgang zu diesen Verhandlungen das Angebot des AGV innerhalb ihrer großen Tarifkommission beraten und einem solchen Abschluss zugestimmt. Der Tarifabschluss ist identisch mit demjenigen, der mit ver.di erzielt wurde.


Dr. Sebastian HopfnerRechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht
Geschäftsführer

Telefon 089 92 20 01-66
sebastian.hopfner@agv-vers.de

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Steuerrechtliche Vermeidung einer hohen Lohnsteuerprogression  
   
Die nach dem neuen Tarifabschluss vereinbarte Einmalzahlung in Höhe von € 250,-- für die Angestellten (nicht für die Auszubildenden) ist im November 2009 auszuzahlen. Daneben besteht nach § 3 Ziff. 3 MTV unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung in Höhe von 80 % des letzten Bruttomonatsgehaltes "im letzten Quartal des Kalenderjahres". Letztgenannte Leistung wird von vielen Unternehmen ebenfalls im November erbracht.

Die Gewerkschaft DHV hat im Rahmen der Tarifverhandlungen darauf hingewiesen, dass dann, wenn die tarifliche Sonderzahlung nach § 3 Ziff. 3 MTV neben der neu vereinbarten Einmalzahlung im November ausgezahlt wird, aufgrund der monatsbezogenen Lohnsteuerprogression für die Mitarbeiter die unerfreuliche Folge einer hohe Lohnsteuerlast eintritt. Diese gleicht sich erst mit dem Jahreseinkommenssteuerausgleich wieder aus.

Soll diese steuerrechtliche Folge vermieden werden, so besteht folgende Gestaltungsmöglichkeit:

Da die Sonderzahlung gemäß § 3 Ziff. 3 MTV nicht zwingend im November 2009 ausbezahlt werden muss, besteht die Möglichkeit, diese Sonderzahlung entweder in voller Höhe oder aber teilweise (z.B. i.H.v. € 250,00) im Oktober oder Dezember auszubezahlen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so wird der o.g. steuerrechtliche Effekt vermieden.


Dr. Sebastian HopfnerRechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht
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