Überblick

Anpassung der Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesenennachweis

Verordnung zur Änderung der SchAusnahmV und der CoronaEinreiseV passt die Gültigkeitsdauer des Impf- und Genesenennachweises sowie die Ausnahmen von der Quarantäne für Geimpfte und Genesene an die aktuellen Entwicklungen an.

Die Definition der Impfnachweise in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) sieht bislang keine Gültigkeitsdauer für Impfnachweise und nur eine starre Gültigkeitsdauer für Genesenennachweise vor. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung die Verordnung zur Änderung der SchAusnahmV und der CoronaEinreiseV beschlossen (Anhang). Nachdem der Deutsche Bundestag und der Bundestag der Verordnung zustimmt haben, ist diese am 15. Januar 2022 in Kraft getreten.

Es soll sichergestellt werden, dass einem gültigen Impf- und Genesenennachweis ein tatsächlich hinreichender Impf- oder Immunschutz zugrunde liegt.

Impfnachweis

Mit einer Änderung des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV werden für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes neben den Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der erforderlichen Anzahl an Einzelimpfungen auch Angaben hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Auffrischungsimpfungen und Intervallzeiten eingeführt, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen den Einzel- oder Auffrischungsimpfungen liegen dürfen. Wie bislang sind die auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts in Abstimmung mit dem RKI veröffentlichten Vorgaben für diese Kriterien maßgeblich. Eine gleichlautende Anpassung wird in § 2 Nr. 10 der CoronaEinreiseV vorgenommen.

Genesenennachweis

Nach der Anpassung der Definition in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV muss der Genesenennachweis den auf den Internetseiten des RKI veröffentlichten Vorgaben entsprechen. Es handelt sich dabei um die Art der zugrundeliegenden Testung zum Nachweis einer vorherigen Infektion (z.B. PCR-Test), die Zeit, die nach der Testung vergangen sein muss (Beginn des Genesenenstatus) sowie die Zeit, die die Testung höchstens zurückliegen darf (Ablauf des Genesenenstatus). Für den Ablauf des Genesenenstatus kann auch der Nachweis der Aufhebung einer Quarantäne (z.B. durch Freitestung) bestimmt werden. Eine gleichlautende Anpassung wird in § 2 Nr. 8 der CoronaEinreiseV vorgenommen.

Quarantäne für Geimpfte und Genesene

Nach der Neufassung von § 6 Abs. 2 SchAusnahmV besteht für Geimpfte und Genesene keine Ausnahme von der Quarantäne, wenn nach den vom RKI veröffentlichten Vorgaben eine Quarantäne auch für bestimmte geimpfte und genesene Personen möglich ist (§ 6 Abs. 2 N. 1 SchAusnahmV) oder die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet festgestellten Gebiet erfolgt.

Folgen der Neuregelungen

Durch die Neuregelungen zum Impf- und Genesenennachweis sowie zur Quarantäne für Geimpfte und Genesene wird eine kontinuierliche, jeweils den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende, Weiterentwicklung möglich. Um einer weiteren dynamischen Ausbreitung von Corona-Virusvarianten entgegenzuwirken, ist es sinnvoll, die Vorgaben des RKI bzw. Paul-Ehrlich-Instituts zugrunde zulegen.

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