Überblick

Bundesrat stimmt EpiLage-Fortgeltungsgesetz zu

Das Gesetz verlängert die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit über den 31. März hinaus und schafft Grundlage für künftige pandemische Lagen. Es sieht außerdem Änderungen zur Entschädigungsleistung nach dem IfSG vor.

Am 26. März 2021 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLage-Fortgeltungsgesetz – Arbeitgeber-Rundschreiben 12/2021 vom 5. März 2021) zu. Das Gesetz wird am Tage nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Damit gelten die mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Regelungen über den 31. März 2021 hinaus. Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen knüpfen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage an. Sie gelten als aufgehoben, wenn der Bundestag nicht spätestens drei Monate nach Feststellung einer epidemischen Lage deren Fortbestehen feststellt.

Zudem wurden folgende Änderungen zur Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen:

  • Mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1 IfSG werden Absonderungen aufgrund einer Rechtsverordnung erfasst, z.B. bei Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten. Auch löst eine vorsorgliche „Eigenabsonderung“ den Entschädigungsanspruch aus, sofern bereits im Zeitpunkt der Eigenabsonderung die Voraussetzungen einer Absonderungsanordnung nach IfSG vorgelegen haben.
  • Die Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG wurde ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft. Mit einer Ergänzung des § 56 Abs.1a IfSG werden nun alle Zugangseinschränkungen zu Betreuungseinrichtungen ausdrücklich erfasst. Nach der Gesetzesbegründung besteht der Anspruch unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann (Anhang A, S. 65).
  • Die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG wird 10 bzw. 20 Wochen pro Jahr gewährt (Anhang B, S. 7). In der Gesetzesbegründung (Anhang A, S. 65) heißt es: Der Jahreszeitraum beginnt mit der erstmaligen Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (28. März 2020). Dies gilt auch dann, wenn das Fortbestehen der epidemischen Lage festgestellt wird. Dass nach der Neuregelung ein Neubeginn der Anspruchsdauer möglich ist, ist grundsätzlich positiv zu bewerten.
  • Es wird klargestellt, dass das Entgeltausfallprinzip bei der Berechnung des Verdienstausfalles gilt. Zunächst war umstritten, ob im Rahmen des § 56 Abs. 3 IfSG auf das Referenzprinzip oder das Entgeltausfallprinzip abzustellen ist. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte daraufhin seine Hinweise zur Entschädigungsleistung nach IfSG aktualisiert und klargestellt, dass im Rahmen des § 56 Abs. 3 IfSG das Entgeltausfallprinzip in entsprechender Anwendung von § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches gilt.
  • Nach § 56 Abs. 5 IfSG ist der Arbeitgeber für die komplette Dauer des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG vorleistungspflichtig.
  • Nach § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG sind die Rückerstattungsanträge des Arbeitgebers nun innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung, der Schulschließung, der Aufhebung der Präsenzpflicht (etc.) bei der zuständigen Behörde zu stellen.
  • Nach § 66 IfSG ist Anspruchsgegner das Land, in dem das Absonderungsgebot erlassen wurde bzw. in dem die Schule etc. geschlossen wurde. Dadurch entsteht ein Mehraufwand für Arbeitgeber. Sie müssen zukünftig ermitteln, in welchem Bundesland der Absonderungsbescheid ergeht.

Mit dem Gesetz werden außerdem die COVID-19-Krise-bedingten Sonderregelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit (Arbeitgeber-Rundschreiben 62/2020 vom 9. Dezember 2020) um drei Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

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