Überblick

Corona: Keine Überarbeitung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vor dem Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Diskrepanz besteht somit weiter fort.

Mit unserem Arbeitgeber-Rundschreiben 20/2022 vom 13. April 2022 informierten wir Sie über den neuen, konsolidierten Vorschlag unseres Dachverbandes, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), den Ländern und des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sowie über deren eindringliche Bitte gegenüber der Leitung des Arbeitsstättenausschusses (ASTA) sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), die Überarbeitung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorzuziehen. Die daraufhin initiierte frühere Terminfindung ist jedoch leider ergebnislos verlaufen, es konnte kein Termin gefunden werden, an dem alle Bänke hätten teilnehmen können. Daher wird die zuständige Arbeitsgruppe des ASTA erst am 11. Mai 2022 zu einer Sitzung zusammenkommen und über den Entwurf beraten.

Damit wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in neuer Fassung vermutlich nicht mehr vor Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung am 25. Mai 2022 veröffentlicht werden. Wir bedauern diese Entwicklung, da die erbetene Unterstützung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch eine Übersicht von tatsächlich erforderlichen Maßnahmen nun ein weiteres Mal in dieser Pandemie nicht rechtzeitig geliefert wird.

Für die betriebliche Praxis bedeutet dies, dass es weiterhin eine Diskrepanz zwischen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung einerseits und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel andererseits in Bezug auf die Umsetzung der Basismaßnahmen (laut Verordnung) gibt. Grundlage des betrieblichen Infektionsschutzes ist daher in erster Linie die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens bzw. tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren sowie der dort aufgelisteten Basisschutzmaßnahmen, wie in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aufgeführt.

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