Überblick

FAQ-Papier des BMG zu Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG

BMG veröffentlicht FAQ-Papier auf seiner Homepage.

Mittlerweile hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein Papier zu den häufig gestellten Fragen und Antworten hinsichtlich etwaiger Entschädigungsansprüche gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf seiner Homepage veröffentlicht (Anhang).

Hierbei fasst das BMG insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen, den Anspruchsumfang sowie die korrespondierenden sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen nochmals zusammen. Zudem bezieht das BMG zu den nachfolgenden, in letzter Zeit vielfach diskutierten Fragestellungen wie folgt Stellung:

Das BMG stellt bezüglich der Anspruchsdauer des Entschädigungsanspruchs wegen der Schließung von Betreuungseinrichtungen gemäß § 56 Abs.1a IfSG klar, dass in Fällen, in denen die zehn bzw. zwanzig Wochen nicht an einem Stück genommen werden, eine Umrechnung in Arbeitstage erfolgt, eine Verteilung auf einzelne Stunden jedoch nicht vorgesehen ist (vgl. S. 5f. unter A. 9.).

Bei Teilzeitbeschäftigten mit ungleicher Verteilung der Wochenarbeitszeit geht das BMG von einer anteiligen Kürzung der Anspruchsdauer aus. Demgemäß besteht der Anspruch bei einer 5-Tage-Woche in ungekürzter Höhe von 50 bzw. 100 Arbeitstagen, bei einer 3-Tage-Woche hingegen nur in Höhe von 30 bzw. 60 Arbeitstagen (vgl. S. 5f. unter A. 9.).

Auf die Entschädigung nach § 56 IfSG werden Zuschüsse des Arbeitgebers nur angerechnet, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen (vgl. S. 16f. unter A. 36.)