Überblick

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention und zur Änderung weiterer Vorschriften

Bundestag und Bundesrat haben den Gesetzentwurf zur Stärkung der Impfprävention verabschiedet. Das Gesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Nachdem der Bundestag am 7. Dezember 2021 in erster Lesung über den Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie debattiert hat (Anhang A), wurde der Gesetzentwurf zusammen mit drei Anträgen der AfD-Fraktion zur Beratung an den Hauptausschuss überwiesen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) wurde am 8. Dezember 2021, als Sachverständige vor dem Hauptausschuss des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf gehört. Die schriftliche Stellungnahme der BDA finden Sie im Anhang B.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 10. Dezember 2021 in zweiter und dritter Lesung in der vom Hauptausschuss beschlossenen Form verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz in einer Sondersitzung zugestimmt. Das Gesetz wurde am 11. Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist überwiegend am 12. Dezember in Kraft getreten. Das Gesetz können Sie unter Bundesgesetzblatt 11. Dezember 2021 abrufen.

Der ursprüngliche Entwurf wurde durch mehrere Änderungsanträge ergänzt. Die Änderungsanträge sahen unter anderem Präzisierungen im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sowie eine Verlängerung der Geltungsdauer für strengere Schutzmaßnahmen der Länder vor, die bis zum 25. November in Kraft getreten sind. Diese sollen nun bis zum 19. März 2022 (nicht wie ursprünglich vorgesehen bis zum 15. Februar 2022) anwendbar bleiben. Zusätzlich wurden auch Änderungen im SGB III zum Kurzarbeitergeld vorgesehen.

Der Bundestag hat in seiner Sitzung auch der Ersten Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) der Bundesregierung zugestimmt. Mit der Änderungsverordnung wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, abweichend von den bisherigen Regelungen in § 4 SchAusnahmV in landesrechtlichen Kontaktbeschränkungen die Anzahl von Personen bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten auch im Hinblick auf geimpfte und genesene Personen zu begrenzen, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt ist. Geimpfte und genesene Personen können danach bei der Ermittlung der Zahl der teilnehmenden Personen an zahlenmäßig beschränkten privaten Zusammenkünften oder ähnlichen zahlenmäßig beschränkten sozialen Kontakten berücksichtigt werden. Auch der Bundesrat hat der Verordnung zugestimmt (Anhang C).

Außerdem wurden die Verordnungsermächtigung des § 109 Abs. 5 SGB III, die Anrechnungsfreiheit von Einkommen aus Minijobs nach § 421c Abs. 1 SGB III und die erhöhten Leistungssätze zum Kurzarbeitergeld nach § 421c Abs. 2 SGB III bis 31. März 2022 verlängert. Der entsprechende Artikel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.