Überblick

Grenzpendelnde im Home-Office während der COVID-19-Krise

BMF will mit den Grenzstaaten bilaterale Sonderregelungen über die steuerlichen Folgen der COVID-19-Pandemie für Grenzpendelnde vereinbaren.

Angesichts der COVID-19-Pandemie gehen Grenzpendelnde ihrer Tätigkeit derzeit vermehrt im Home-Office nach. Nachdem dies im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten zu einer Änderung der steuerlichen Situation dieser Arbeitnehmer führen kann, strebt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ausweislich einer Pressemitteilung vom 3. April 2020 (Anhang A) den Abschluss zeitlich befristeter bilateraler Sonderregelungen an, um den Effekt, der sonst mit dem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergehen kann, zu verhindern.

Nach der Verlautbarung des BMF sollen die Arbeitstage der aufgrund des Coronavirus im Home-Office arbeitenden Beschäftigten in diesem Zeitraum so behandelt werden, als hätten sie ihre Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. Die coronabedingte Home-Office-Tätigkeit hätte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Grenzpendelnden.

Für Arbeitstage, die unabhängig von den Corona-Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Home-Office tätig wären.

Eine erste Verständigungsvereinbarung liegt mit dem Großherzogtum Luxemburg vor (Anhang B). Die Vereinbarung ist am 4. April 2020 in Kraft getreten und findet auf die Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zunächst 30. April 2020 Anwendung.