Überblick

Kabinett stimmt der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu

Arbeitgeber werden verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßig Selbst- und Schnelltests anzubieten. Daneben wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Das Bundeskabinett hat am 13. April 2021 die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen (Anhang).

In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird der neue § 5 „Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ eingefügt. Dieser hat folgenden Inhalte:

  • Pflicht zum Angebot von mindestens einem Corona-Test pro Kalenderwoche für Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.
  • Pflicht zum Angebot von mindestens zwei Corona-Tests pro Kalenderwoche für Arbeitgeber gegenüber Beschäftigtengruppen mit besonders hohen Infektionsrisiken.

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Änderungen treten am Tag der Aufhebung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.

Bewertung

Was die Bundesregierung jetzt durchsetzt, ist eine weitere Misstrauenserklärung gegenüber den Unternehmen und ihren Beschäftigten. Die Testpflicht führt zu mehr Bürokratie und diskreditiert das freiwillige Engagement der Unternehmen. Insbesondere die private Versicherungswirtschaft ist dem Appell mustergültig gefolgt und hat ihren Angestellten freiwillige Testangebote an die Hand gegeben. Wir sind der Überzeugung, dass die Wirtschaft nicht Teil des Problems, sondern Teil der Lösung ist. Nur gemeinsam im Schulterschluss von den die Regierung tragenden Parteien und der Wirtschaft kann diese Krise überwunden werden. Die unverständliche Anti-Wirtschaft-Rhetorik in Teilen der Politik hilft der Pandemiebekämpfung keinesfalls.

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, ihre Mitgliedsverbände, die Kammern, Unternehmen und Betriebe konnten durch ihr entschlossenes Handeln in kürzester Zeit Testerfolge erzielen. Diese haben die Spitzenverbände auch gegenüber der Politik mit einem Sachstandsbericht nachgewiesen. Am 12. April 2021 haben die vier Spitzenverbände auf Wunsch des Bundeskanzleramts der Bundesregierung einen Vorschlag zur weiteren Erhöhung der Testbeteiligung vorgelegt.

Nach den Umfragen der Wirtschaft übererfüllen bereits heute zahlreiche Unternehmen die neu geschaffene Testpflicht deutlich und bieten oftmals nicht nur den Beschäftigten in Präsenz, sondern allen ihren Beschäftigten Tests an und das sogar in vielen Fällen zweimal pro Woche.

Nur diesem Engagement ist es zu verdanken, dass bei der Regelung der Testpflicht in der Corona-Arbeitsschutzverordnung auf der Betriebspraxis entgegenstehende Vorgaben zu den Testarten, zur Testdurchführung und zur Bescheinigung von Tests von Seiten der Politik verzichtet wurde. Damit konnte eine hohe bürokratische Belastung der Unternehmen vermieden werden. Insbesondere ist es den Unternehmen weiterhin möglich, sog. Selbsttests anzubieten. Des Weiteren konnte eine Begrenzung der Dauer der Vorgaben durch das Außerkrafttreten spätestens zum 30. Juni 2021 erreicht werden.

Sofern Beschäftigte betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten, besteht die Pflicht zwei Tests pro Kalenderwoche anzubieten. In der privaten Versicherungswirtschaft dürfte dies insbesondere im angestellten Werbeaußendienst und im sog. technischen Außendienst (z.B. bei Underwritern) häufig der Fall sein.

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