Überblick

Kein Entschädigungsanspruch nach dem IfSG ohne Impfung

Aktualisierte Übersicht über Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG in den Ländern.

Seit dem 1. November 2021 wird ungeimpften Personen, die sich als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet in Quarantäne begeben müssen, keine Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG mehr gewährt (Arbeitgeber-Rundschreiben 68/2021 vom 10. November 2021).

Die Umsetzung dieses von den Gesundheitsministern von Bund und Ländern im September gefassten Beschlusses obliegt den Ländern. Sie müssen insbesondere Fragen nach dem Nachweis von Impfungen oder möglichen Kontraindikationen gegenüber dem Arbeitgeber sowie für die Behandlung von ungeimpften Infizierten beantworten. Die aktualisierte Übersicht (Anhang A) enthält die uns dazu bislang bekannten Informationen.

Zur Frage, ob im Falle der Absonderung eines ungeimpften Arbeitnehmers aufgrund der Einreise aus einem Risikogebiet i.S.d. IfSG (d.h. Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet) eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG greift, wenn die Reise in das Risikogebiet beruflich veranlasst war, kann nach Einschätzung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (Anhang B) dagegen ein vorrangiger Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers aus § 615 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BGB bestehen, der den Eintritt des Verdienstausfalls infolge der Absonderung ausschließt. Das Ministerium betont allerdings, dass die arbeitsrechtlichen Besonderheiten des Einzelfalls zu einer anderen Beurteilung der Risikoverteilung führen können.

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