Überblick

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz enthält – neben Änderungen des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft – auch wichtige Neuerungen im Arbeitsschutzgesetz (Mindestbesichtigungsquote) und in der Arbeitsstättenverordnung (Gemeinschaftsunterkünfte).

Die COVID-19-Ausbrüche der jüngsten Zeit in Schlachthöfen haben das Augenmerk verstärkt auf die Arbeitsbedingungen dieser Branche gelenkt. Vorrangiges Ziel des Arbeitsschutzkontrollgesetzes ist deshalb, das von der Bundesregierung angekündigte Verbot des Einsatzes von Zeitarbeit und Werkverträgen in der Fleischwirtschaft umzusetzen (Anhang A).

Allerdings soll branchenübergreifend zur Stärkung eines bundesweit einheitlichen Arbeitsschutzniveaus die Vollzugsdichte im Aufsichtshandeln der Arbeitsschutzbehörden am Maßstab einer Mindestbesichtigungsquote neu ausgerichtet werden. Bei der Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften sollen besonders Betriebe mit hohem Gefährdungspotenzial besichtigt werden.

Darüber hinaus soll der im Arbeitszeitgesetz seit 1994 unveränderte Bußgeldrahmen aktualisiert und der Höchstbetrag für das Bußgeld von bisher 15.000 € auf künftig 30.000 € verdoppelt werden. Verstöße gegen Aushang- oder Auslagepflichten sollen künftig mit bis zu 5.000 € (statt bisher 2.500 €) geahndet werden können. Die Bußgeldrahmen im Arbeitsschutzgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz sollen entsprechend angeglichen werden.

Das Bundeskabinett will den Entwurf bereits am 29. Juli 2020 beschließen.

Die Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände zum Referentenentwurf können Sie im Anhang B abrufen.

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