Überblick

Testangebotspflicht erneut ausgeweitet – Dritte Änderungsverordnung zur Corona-Arbeitsschutzverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht

Arbeitgeber sind nunmehr verpflichtet, allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot zu unterbreiten.

Im Zusammenhang mit den Diskussionen zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes hatten die Regierungsparteien sich auf eine erneute Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verständigt (vgl. Referentenentwurf, Anhang A). Die Dritte Änderungsverordnung ist bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 23. April 2021 in Kraft getreten (Anhang B)

Kern der Dritten Änderungsverordnung ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, jeder und jedem Beschäftigten zweimal pro Woche einen Coronatest anzubieten. Mit der Neuregelung entfällt der gerade erst geschaffene § 5 Abs. 2 Corona-ArbSchV und damit die Pflicht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welchen Beschäftigten tätigkeitsbedingt ein zweimaliges Testangebot pro Woche unterbreitet werden muss. Daneben müssen Arbeitgeber die entsprechenden Unterlagen, wie Rechnungen und Angebotsnachweise an die Beschäftigten, nunmehr bis zum 30. Juni 2021 als Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden aufbewahren. 

Darüber hinaus wurden die Regelungen zum Home-Office aus der Corona-ArbSchV herausgelöst und in § 28b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes überführt und ergänzt. Der mit Büro- oder ähnlichen Tätigkeiten beschäftigte Arbeitnehmer muss nunmehr das Angebot seines Arbeitgebers annehmen, soweit er keine Gründe geltend machen kann, das Angebot abzulehnen. Das geänderte Infektionsschutzgesetz ist ebenfalls am 23. April 2021 in Kraft getreten.

Das Bundesarbeitsministerium begründet die pauschale verstärkte Testpflicht mit einer Studie der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, wonach Gegenden mit hoher Erwerbsquote für alle bisherigen drei Infektionswellen signifikant erhöhte Infektionszahlen gegenüber Regionen mit geringerer Erwerbsquote verzeichnet hätten.

Diese Ausweitung der Angebotspflicht für Arbeitgeber ist höchst kritisch zu bewerten. Erst am 20. April 2021 ist die stufenweise Testpflicht (in der Regel ein Test pro Woche, in bestimmten Fällen zwei Tests pro Woche) in Kraft getreten. Durch die Ausweitung der Testangebotspflicht werden den Betrieben – in ohnehin schon sehr herausfordernden Zeiten – weitere immense Kosten aufgebürdet. Bereits bestellte Testmengen werden mit Inkrafttreten der verschärften Testpflicht nicht reichen. Die Kommunikation an die Belegschaft ist ständig anzupassen. Die Verlässlichkeit von Gesetzesänderungen sinkt stetig.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat ihren Fragen- und Antwortkatalog zur Corona-ArbSchV aktualisiert (Anhang C). Die neue FAQ-Liste enthält viele praktische Informationen und arbeitsrechtliche Bewertungen dazu, wie Arbeitgeber die neuen Anforderungen an die Testangebotspflicht umsetzen können.

Ansprechpartner: