Überblick

Treppensturz im Homeoffice als Arbeitsunfall

Wer morgens auf dem Weg vom Schlafzimmer ins Homeoffice auf der Treppe stürzt, ist gesetzlich unfallversichert.

Sachverhalt

Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter im Außendienst tätig. Am 17. September 2018 befand er sich auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro und wollte dort im Homeoffice arbeiten. Der Kläger begann regelmäßig dort zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab, da der Unfallversicherungsschutz in einer Privatwohnung auf dem Weg zum erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers beginne. Das Sozialgericht Aachen nahm einen Arbeitsunfall an, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ab. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden (Urteil vom 8. Dezember 2021 – B 2 U 4 /21 R), dass der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme als Betriebsweg versichert war und ein Arbeitsunfall vorgelegen habe.

Entscheidungsgründe

Nach Ansicht des BSG ist ausnahmsweise auch ein Betriebsweg in den eigenen vier Wänden denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden. Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt werde und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe, bestimme sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt werde. Da das Beschreiten der Treppe allein der Arbeitsaufnahme im Homeoffice diente, war dieser Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme unfallversichert.

Bewertung

Die arbeitnehmerfreundliche Tendenz der Rechtsprechung des BSG zu Arbeitsunfällen im Homeoffice ist angesichts der immer noch anhaltenden Pandemie-Situation und der damit einhergehenden hohen Homeoffice-Quote durchaus zu begrüßen, da sie die Absicherung der Mitarbeitenden stärkt.

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