Überblick

Verschärfungen im Infektionsschutzgesetz

Kabinett stimmt für bundesweite Notbremse.

Das Bundeskabinett hat am 13. April 2021 die Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen (Anhang A). Das Gesetz sieht durch Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) das Inkrafttreten von bundeseinheitlichen Regelungen und Maßnahmen ab Überschreiten von bestimmten Schwellenwerten sowie eine Verordnungsermächtigung für den Bund vor, um ein bundeseinheitliches Vorgehen bei der Pandemiebekämpfung sicherzustellen.

Notbremse

Mit einem neuen § 28b IfSG wird eine bundesweit verbindliche Notbremse ab einer sog. "Sieben-Tage-Inzidenz" von 100 je 100.000 Einwohner eingeführt. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die in § 28b vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen.

Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen zählen Kontaktbeschränkungen (Treffen sind nur noch zwischen einem Haushalt und einer weiteren Person zulässig), Ausgangssperren in der Zeit von 21 bis 5 Uhr, die Schließung von Freizeiteinrichtungen, Ladengeschäften und kulturellen Einrichtungen und eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken dürfen ab Überschreiten des Schwellenwerts nicht zur Verfügung gestellt werden. Auch die Ausübung von Gastronomie ist ab dem Schwellenwert untersagt. Zulässig bleiben die Abgabe und die Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Nicht-öffentliche Kantinen dürfen geöffnet bleiben, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist.

Unterschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ab dem Tag nach Eintreten der Maßnahmen nach Abs. 1 an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von einer Inzidenz von 100, treten die Maßnahmen nach Abs. 1 am übernächsten Tag außer Kraft (§ 28b Abs. 2).

Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen sind bei Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche auf eine Coronainfektion zu testen. Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen einen Inzidenz-Schwellenwert von 200, so ist ab dem übernächsten Tag für Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Die zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten (§ 28b Abs. 3).

Für das Außerkrafttreten dieser Maßnahme gilt Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 200 liegt.

Weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage des IfSG bleiben gemäß § 28b Abs. 4 unberührt.

Verordnungsermächtigung für den Bund

Die Bundesregierung wird nach § 28b Abs. 6 ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, Gebote und Verbote nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG zu erlassen. Die Rechtsverordnungen können weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen. Auch besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung auszugehen ist oder die ein negatives Testergebnis vorlegen können, können getroffen werden. Diese Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Die Zustimmung des Bundestags gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen sieben Tage nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat (§ 28b Abs. 6 Satz 3 und 4).

§ 28b gilt gem. seinem Abs. 8 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag. Das gilt nach § 28b Abs. 8 Satz 2 auch für Rechtsverordnungen nach Abs. 6. 

Ausweitung der Kinderkrankentage

Der Entwurf sieht ferner eine Ausweitung der Kinderkrankentage in § 45 Abs. 2a SGB V vor. Pro Kind besteht der Anspruch bei Schul- und Kitaschließungen für das Kalenderjahr 2021 längstens für 30 (statt wie bisher für 20) Arbeitstage, für Alleinerziehende für 60 (statt 40) Arbeitstage. Diese Änderung des SGB V tritt bereits mit Wirkung vom 18. Januar 2021 in Kraft, während das Gesetz im Übrigen am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.

Bewertung

Mit dem Gesetzentwurf wird das Ziel der Vereinheitlichung der geltenden Regelungen nicht erreicht werden. Eine detaillierte Bewertung können Sie der Stellungnahme unserer Dachorganisation, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), zum Gesetzentwurf entnehmen (Anhang B).

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