Überblick

Viertes Bevölkerungsschutzgesetz – Beidseitige „Homeoffice-Pflicht“

Beschäftigte haben das Homeoffice-Angebot ihres Arbeitgebers anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Seit dem 23. April 2021 ist das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz (Anhang) in Kraft (Arbeitgeber-Rundschreiben 30/2021 vom 23. April 2021).

Erweiterung der Homeoffice-Regelung

Durch das Gesetz wird die bisher in der Arbeitsschutz-Verordnung (§ 2 Abs. 4) geregelte Pflicht des Arbeitgebers, Beschäftigten mit Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten von zu Hause aus anzubieten, nach § 28b Abs. 7 IfSG überführt und ergänzt. Der mit Büro- oder ähnlichen Tätigkeiten beschäftigte Arbeitnehmer muss nunmehr das Angebot seines Arbeitgebers annehmen, soweit er keine Gründe geltend machen kann, das Angebot abzulehnen. Der Begründung der Koalitionsfraktionen zu dieser gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf aufgenommenen Erweiterung zufolge können solche entgegenstehenden Gründe beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein. Dabei soll eine Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich sei, zur Darlegung ausreichen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diese Ablehnungsgründe zu erfragen oder ihre Stichhaltigkeit zu ergründen. Die Änderung löst daher keine unmittelbaren neuen Handlungspflichten des Arbeitgebers aus.

Der Arbeitgeber sollte neben seinem Homeoffice-Angebot auch diese Mitteilung dokumentieren. Dafür genügt z.B. eine E-Mail des Arbeitnehmers, nicht von daheim aus arbeiten zu können. Im Übrigen übernimmt der neue § 28b Abs. 7 IfSG den Wortlaut des nunmehr gestrichenen § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Es ändert sich daher nichts daran, dass die Tätigkeit von zu Hause auch im Sinne des IfSG keine Telearbeit nach der Arbeitsstättenverordnung ist.

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