Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt Rechtsauffassung des AGV.
Im Jahr 2018 hatte der Gesetzgeber mit § 1a Abs. 1a BetrAVG die Pflicht zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlung eingeführt, soweit der Arbeitgeber hierbei Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Seither war umstritten, ob auch in der Versicherungswirtschaft der Arbeitgeberzuschuss zu bezahlen ist oder ob es sich beim TV EU um eine abweichende Regelung iSd. § 19 BetrAVG handelt, welche die Zuschusspflicht abbedingt (Tarifnachrichten 04/2018 vom 31. Juli 2018).
Ein Arbeitnehmer klagte auf den Zuschuss – und bekam vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Recht (Urteil vom 25.1.2023 – 3 Ca 3686/22).
Nachdem die Rechtsabteilung des AGV die Prozessvertretung übernommen hatte, gelang es, das Ergebnis „umzudrehen“ und mit Urteil vom 12.7.2024 (6 Sa 524/23) entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, dass der Arbeitgeber keinen Zuschuss schuldet (Arbeitgeber-Rundschreiben 26/2024 vom 16. Juli 2024 und 39/2024 vom 14. November 2024) .
Am 26. August 2025 wurde über die vom Kläger eingelegte Revision vor dem BAG in Erfurt verhandelt. Das BAG entschied ebenfalls, dass keine Zuschusspflicht besteht und wies die Revision zurück (3 AZR 298/24). Das Urteil ist rechtskräftig. Die Rechtsfrage ist damit endgültig geklärt.
Besonders interessante rechtliche Aspekte der gestrigen Verhandlung und Entscheidung sind:
- ein Tarifvertrag (hier TV Entgeltumwandlung der Versicherungswirtschaft von 2005) kann eine abweichende Regelung sein, obwohl es im Zeitpunkt seiner Entstehung die Zuschusspflicht noch gar nicht gab
- es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in ein komplexes Zusammenspiel von Tarifverhandlungen und Tarifverträgen einzugreifen und dadurch ein wirtschaftliches Verhandlungsergebnis der Sozialpartner zu verfälschen (Tarifautonomie Art. 9 Abs. 3 GG)
- beim TV EU handelt es sich um eine detaillierte, vom Gesetz abweichende Regelung iSd. § 19 Abs. 1 BetrAVG, ohne dass im TV selbst eine eigene Zuschusspflicht geregelt sein müsste
Damit hat „Erfurt“ seine Rechtsprechung zu diesem Thema konsistent fortgeführt und einen weiteren wesentlichen Punkt im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberzuschuss gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG geklärt: Ein Tarifvertrag konnte den Arbeitgeberzuschuss nicht nur bereits dann ausschließen, als es die Zuschusspflicht noch gar nicht gab. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Tarifvertrag eine eigene Zuschusspflicht vorsieht. Vielmehr reicht es aus, wenn die Tarifparteien in Kenntnis der Problematik „Sozialversicherungsersparnis“ eine eigene detaillierte tarifliche vom Gesetz abweichende Regelung schaffen.
Letztlich ist das BAG wohl noch einen Schritt weiter gegangen als das LAG und hat bereits den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung in seiner ursprünglichen, aus dem Jahr 2005 stammenden Form, als ausreichende abweichende Regelung angesehen. Das LAG hatte noch darauf rekurriert, dass die Tarifparteien den TV EU angepasst hatten, nachdem die Gesetzesänderung bereits im Gesetzblatt verkündet war. Genaueres wird man den Urteilsgründen entnehmen können, über die wir selbstverständlich in diesem Rundschreibendienst nach Zustellung zeitnah berichten werden.