Überblick

COVID-19: EU-Agentur für Arbeitsschutz legt Leitlinien zur Rückkehr an den Arbeitsplatz vor

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Diskussion um eine stufenweise Aufhebung der COVID-19-Maßnahmen und der damit verbundenen Rückkehr vieler Beschäftigten an ihren Arbeitsplatz, fühlt sich nun auch die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) berufen, neue Leitlinien zu veröffentlichen.

Die Leitlinien (Anhang) enthalten lediglich Empfehlungen für den Arbeitgeber und sind nicht bindend. Es werden folgende Bereiche abgedeckt:

  • Reduktion der Gefährdung
  • Planung der Arbeitswiederaufnahme
  • Umgang mit hohen Abwesenheitszahlen
  • Handhabung Home-Office
  • Einbeziehung der Beschäftigten beim Arbeitsschutz
  • Fürsorge für COVID-19 genesene Beschäftigte
  • Einholung von Informationen aus verlässlichen Quellen
  • Beachtung der branchenspezifischen Leitlinien

Im Zentrum der Empfehlungen steht eine erneute Bewertung der Risiken durch den Arbeitgeber bei der Wiederaufnahme der Arbeit. Das Papier benennt die Reduktion der Kontakte zwischen den Beschäftigten (z.B während Meetings oder Pausen), die Einhaltung der elementaren Hygienemaßnahmen, flexible Arbeitszeiten und – wenn möglich – Arbeit per Telefon oder Videokonferenz.

Desweiteren spielen Vorbereitung und Planung der Arbeit unter veränderten Bedingungen eine wichtige Rolle. Arbeitgebern wird empfohlen, sich auf hohe Abwesenheitsraten einzustellen sowie die Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, zu beraten und zu unterstützen und sie ebenfalls in Überlegungen zum Arbeitsschutz einzubinden. Die Sorgen der Arbeitnehmer, an COVID-19 zu erkranken, sollten nicht unterschätzt werden. Bei Personen, die an COVID-19 erkrankt waren und genesen zum Arbeitsplatz zurückkehren, müsste unter Umständen mit reduzierter Belastbarkeit gerechnet werden.

Bewertung

Die Empfehlungen und Richtlinien zum Arbeitsschutz werden für den Rechtsanwender leider zunehmend unübersichtlich. So stellt die Verlautbarung der EU-OSHA allenfalls eine weitere Arbeitshilfe dar, die keinerlei Rechtswirkung entfaltet. Erst vor Kurzem hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den sogenannten SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht, bei dem es sich ebenfalls um eine bloße Empfehlung handelt (Arbeitgeber-Rundschreiben 23/2020 vom 23. April 2019). Vor diesem Hintergrund soll der Standard in erster Linie durch die Berufsgenossenschaften branchenspezifisch umgesetzt und entsprechende Leitlinien und Handlungsempfehlungen herausgeben werden. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung erstellt derzeit eine Matrix mit Internetlinks zu schon bestehenden branchenbezogenen Handlungshilfen. Bis heute sind jedoch die geltenden Arbeitsschutzgesetze, -verordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften maßgeblich.

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