Überblick

Sozialschutzpaket II

„Die Bekämpfung von wirklichen Notlagen kann nicht mit der Gießkanne erfolgen.“, kritisiert die BDA.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Gesetzentwurf zur verbesserten Absicherung bei Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit infolge der COVID-19-Pandemie (Sozialschutzpaket II) vorgelegt (Anhang A).

Mit dem Gesetzentwurf wird ein Teil der im Koalitionsausschuss am 22. April 2020 beschlossenen „Corona-Hilfen“ umgesetzt, über die wir in diesem Arbeitgeber-Rundschreiben ebenfalls berichten. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs sind Änderungen bei der Höhe des Kurzarbeitergeldes, die Öffnung der Regelung zum Hinzuverdienst während der Kurzarbeit sowie eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes in bestimmten Sonderfällen.

Bewertung

Unsere Dachorganisation, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), übt in ihrer Stellungnahme (Anhang B) deutliche Kritik an dem gesetzgeberischen Vorhaben. Die vorgesehene generelle Aufstockung des Kurzarbeitergeldes diene nicht der gezielten Bekämpfung von Notlagen im Einzelfall, sondern befeuere Erwartungshaltungen an den Sozialstaat, die dieser langfristig nicht erfüllen könne. Überdies bestehe die Gefahr der bürokratischen Überlastung der Unternehmen sowie einer Beschädigung der Bundesagentur der Arbeit für eine möglichst schnelle Erstattung des Kurzarbeitergeldes. Gesetzentwurf und Begründung ließen außerdem viele Fragen der konkreten Umsetzung unbeantwortet.

Die Verlängerung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes berge das Risiko, dass damit weitere Anspruchshaltungen für eine Zeit nach der COVID-19-Krise entstehen.

Zu begrüßen sei dagegen die befristete Öffnung der Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld, da Kurzarbeitende so die Möglichkeiten erhalten, den Einkommensverlust selbst zu kompensieren.

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