Überblick

Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit ebenso wie der GKV-Spitzenverband machen auf häufige Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld und der Abrechnung von Krankengeld im Fall von Kurzarbeit aufmerksam.

Bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld (KuG) fehlen den Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) zufolge häufig Unterschriften, Angaben zur Gesamtzahl beschäftigter Mitarbeiter und/oder Kurzarbeiter und die richtige Betriebsnummer. Außerdem seien die Darstellung der Arbeitszeitausfälle und die Identifizierbarkeit der Arbeitnehmer oftmals unzureichend oder Adressänderungen würden nicht mitgeteilt.

Nach Auskunft des GKV-Spitzenverbands kommt es bei der Beantragung und Abrechnung von Krankengeld in Höhe des KuG vermehrt zu Fehlern, insbesondere bei der Abgrenzung von Ansprüchen auf Krankengeld und KuG. Häufig würden Anträge bei den Krankenkassen gestellt, für die die Arbeitsagenturen zuständig sind.

Maßgebend für die Abgrenzung von Krankengeld und KuG und damit für die jeweils zuständige Stelle ist der betriebliche Anspruchszeitraum für das KuG. Dies ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 325 Abs. 3 SGB III der Kalendermonat, für den das KuG beantragt wird, und zwar unabhängig davon, wann genau in diesem Monat der Arbeitsausfall eingetreten ist.

  • Erkrankt ein Angestellter arbeitsunfähig vor dem Kalendermonat, in dem KuG beantragt wird, und erhält Entgeltfortzahlung, besteht ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des KuG gegenüber der zuständigen Krankenkasse, § 47b Abs. 4 SGB V.
  • Erkrankt ein Angestellter arbeitsunfähig während des Bezugszeitraums mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung, besteht ein Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung dagegen gegenüber der BA. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten ist, solange dies während des Bezugszeitraums, also im jeweiligen Kalendermonat, geschah.

Der GKV-Spitzenverband weist zudem darauf hin, dass eine gesonderte, einheitliche Liste für die Abrechnung der Arbeitgeber mit den Krankenkassen derzeit nicht abgestimmt ist. Es wird den Arbeitgebern stattdessen regelmäßig empfohlen, eine an die KuG-Abrechnungsliste der BA angelehnte Abrechnungsliste für das Krankengeld zu nutzen. Den Krankenkassen sind dabei über diese Abrechnungsliste hinaus die Betriebsnummer, die Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers sowie der Beginn des KuG-Bezuges zu übermitteln.

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