Überblick

COVID-19 – Erleichterte Versammlungsmöglichkeiten für Unternehmen u.a.

BMJV will angesichts des nicht absehbaren weiteren Verlaufs der Pandemie die vorübergehend erleichterten Versammlungsmöglichkeiten zur Erhaltung der Beschluss- und Handlungsfähigkeit für bestimmte Rechtsformen bis Ende 2021 verlängern.

Im Zuge der Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Krise hat der Bundestag am 25. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen (Anhang A). Es enthält in Art. 2 Erleichterungen, die u. a. auch die Handlungsfähigkeit und die Beschlussfassung von Unternehmen, Genossenschaften und Vereinen bei beschränkten Versammlungsmöglichkeiten sicherstellen sollten.

Weil diese Regelungen bis zum Ende dieses Jahres befristet sind und wegen der anhaltenden Pandemiesituation hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Anhang B) vorgelegt. Damit sollen die mit dem genannten Gesetz eingeführten vorübergehenden Erleichterungen für die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die Europäische Gesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Genossenschaften, die Vereine und Stiftungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Unternehmen der betroffenen Rechtsformen sowie Vereine und Stiftungen hätten dadurch auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Krise bedingten Einschränkungen die Möglichkeit, Beschlussfassungen vorzunehmen, so dass ihre Handlungsfähigkeit gewährleistet bleibt.

Nachdem auch im nächsten Jahr noch mit Beschränkungen von Versammlungen aufgrund der Pandemie zu rechnen ist, ist dieses Vorhaben zu begrüßen.

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