Überblick

Einreise von Geschäftsreisenden und Selbstständigen aus Drittstaaten

Musterformular „Erklärung zur unbedingten Erforderlichkeit einer kurzfristigen Geschäftsreise“ veröffentlicht

Für die Einreise aus Drittstaaten nach Deutschland gelten grundsätzlich die Beschränkungen für „nicht unbedingt notwendige“ Reisen in die Europäische Union (Arbeitgeber-Rundschreiben 43/2020 vom 19. August 2020). Trotz bestehender Einreisebeschränkungen aus Drittstaaten können Geschäftsreisende und Selbstständige daher bei zwingender Notwendigkeit und ihrer Glaubhaftmachung nach Deutschland einreisen. Es muss sich dabei zum einen um eine Tätigkeit iSd § 16 Nr. 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV) handeln. Danach ist Selbstständigen und angestellten Geschäftsreisenden die Einreise gestattet, wenn sie für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen, Verträge abschließen oder die Durchführung eines Vertrages überwachen müssen. Die Einreise muss zum anderen trotz Pandemiesituation erforderlich sein. Beide Voraussetzungen müssen z. B. durch eine Arbeitgeberbescheinigung und eine Bestätigung des Geschäftspartners in Deutschland glaubhaft gemacht werden. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Einreise dringend, unaufschiebbar und zwingend notwendig ist.

Hierfür kann die eigenhändig zu unterzeichnende „Erklärung zur unbedingten Erforderlichkeit einer kurzfristigen Geschäftsreise“ des Bundesministeriums des Inneren (BMI), für Bau und Heimat (Anhang) genutzt werden. Eine Erklärung durch einen Geschäftspartner oder Arbeitgeber des Entsendestaats (Drittstaat) allein ist nicht ausreichend. Nähere Informationen sind dem Formular zu entnehmen.

Das BMI weist weiterhin darauf hin, dass unabhängig von der vorstehenden Einordnung die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle liegt.

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