Überblick

Verlängerung der COVID-19-bedingten Sonderregelungen bei Pflege- und Familienpflegezeit

Die pandemiebedingten Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz werden voraussichtlich verlängert.

Durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurden im Mai diesen Jahres bis zum 30. September 2020 befristete Sonderregelungen im Bereich der Pflege- und Familienpflegezeit geschaffen (Arbeitgeber-Rundschreiben 29/2020 vom 4. Mai 2020). Diese Sonderregelungen sollen durch das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG,Anhang A) bis 31. Dezember 2020 verlängert werden. Darüber hinaus sollen verbleibende Restzeiten von COVID-19-bedingt in Anspruch genommenen Pflege- oder Familienpflegezeiten nach diesem Zeitpunkt noch für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen beansprucht werden können. Es entfällt das unmittelbare Anschlussgebot zwischen einer Pflege- und Familienpflegezeit und umgekehrt. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.

Dadurch können Unternehmen mit weiteren Freistellungsansprüchen zur Pflege naher Angehöriger konfrontiert werden, die aufgrund der Sonderregelungen nun auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2020 geltend gemacht werden können.

Der Bundesrat befasst sich voraussichtlich am 9. Oktober 2020 mit diesem Gesetz, es soll dann rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

Die pandemiebedingten Sonderregelungen, die im Gesetzentwurf zum Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsverbesserungsgesetz – GPVG, Anhang B) enthalten waren, wie die vorgesehenen Anrechnungsregelungen von COVID-19-bedingten akuten Pflegefreistellungen und Pflegeunterstützungsgeld auf die regulären Ansprüche nach § 2 PflegeZG und § 44a Abs. 3 SGB IX, sind im aktuellen Entwurf dieses Gesetzes nicht mehr enthalten. Dieser Gesetzentwurf enthält dagegen nun einen ergänzenden Bundeszuschuss für die gesetzliche Krankenversicherung von 5 Mrd. € im Jahr 2021 und eine Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages um 0,2 Prozentpunkte von 1,1 auf 1,3%.