Überblick

Anpassung der Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus ausländischen Risikogebieten

Verkürzung der Quarantäne-Dauer auf zehn Tage, vorzeitige Beendigung durch negatives Testergebnis ab dem fünften Tag nach der Einreise möglich.

In Abstimmungen zwischen Bund und Ländern wurden Anpassungen an der Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende (Arbeitgeber-Rundschreiben 42/2020 vom 12. August 2020) – MVO – beschlossen. Die geänderte Verordnung (Anhang) wird voraussichtlich am 15. Oktober 2020 in Kraft treten. Es handelt sich bei dem Muster um eine gemeinsame Empfehlung für alle Länder. Mit dem Muster sollen bundesweit möglichst einheitliche Regelungen gewährleistet werden. Landesspezifische Ergänzungen oder Abweichungen bleiben in Ausnahmefällen möglich.

Quarantäne-Anordnung

Nach § 1 Abs. 1 MVO sind Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort abzusondern.

Vorzeitige Beendigung der Quarantäne

Neu eingeführt wird die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Quarantäne. Gemäß § 3 MVO kann die Selbstisolation durch einen Test ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden.

Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung

Die Verordnung sieht in § 2 einige Ausnahmen von der Pflicht zur Selbstisolation vor. Unter anderem gilt die Quarantänepflicht nicht für Personen

  • bei zwingend notwendiger, nicht aufschiebbarer geschäftlicher Tätigkeit für bis zu drei Tage oder für bis zu fünf Tage in einem Risikogebiet (§ 2 Abs. 3 Nr. 7) oder
  • die zur Durchführung zwingend notwendiger, nicht aufschiebbarer geschäftlicher Tätigkeit für bis zu drei Tage oder bis zu fünf Tage einreisen (§ 2 Abs. 3 Nr. 6),

sofern ein zweiter Test drei Tage nach Einreise sichergestellt ist und die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit durch den Arbeitgeber oder durch den Auftragnehmer bescheinigt wird.

Nach wie vor gilt ferner eine Ausnahme für Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet, wenn sie unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis durchgeführt haben, sofern die weiteren in der Verordnung neu eingeführten Voraussetzungen am Urlaubsort vorliegen, u.a. ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 8).

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