Überblick

Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes

Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen in der COVID-19-Krise.

Bereits im September hatte der Bundesrat der Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) zugestimmt. Das Gesetz ist nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (Anhang) am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten. Danach bleibt die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO und § 42 Abs. 2 BGB für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Ferner wird die Verordnungsermächtigung des § 4 COVInsAG aufgehoben. Damit ist eine Verlängerung der Aussetzung über den 31. Dezember 2020 hinaus ausschließlich per Gesetz und nicht mittels Rechtsverordnung möglich.

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