Überblick

Zusammentreffen von Urlaub und Quarantäne

Infizieren sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während ihrer Urlaubszeit mit dem Coronavirus und müssen sich daraufhin in Quarantäne begeben, müssen die sie beschäftigenden Unternehmen nicht ohne Weiteres die Urlaubstage zurückgewähren.

I. Sachverhalt

Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30. November bis 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub gewährt. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sie sich auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27. November 2020 bis 7. Dezember 2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin klagte sodann auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen.

II. Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 Ca 504/21 die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen lägen nicht vor. § 9 BUrlG bestimme, dass bei einer durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Erkrankung die Arbeitsunfähigkeitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Hieran fehlte es. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege allein dem behandelnden Arzt und keiner Behörde. Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG scheide bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe dort, wo die Erbringung der Arbeitsleistung aus dem sog. Homeoffice möglich ist, nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Die Entscheidung des ArbG Bonn ist jedoch nicht rechtskräftig.

III. Bewertung | Folgen der Entscheidung

Eine Anrechnung unterbleibt nach § 9 BUrlG nur bei einer durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Bei einem Arbeitnehmer, der sich in Quarantäne befindet, aber nicht arbeitsunfähig erkrankt ist, rechtfertigt sich mangels planwidriger Regelungslücke die analoge Anwendung des § 9 BUrlG nicht. Der Gesetzgeber macht mit dem eindeutigen Wortlaut des § 9 BUrlG klar, dass nur Urlaub und Krankheit einander ausschließen. Andere, den Urlaubszweck gefährdende Ereignisse sind insoweit Teil des persönlichen Lebensschicksals des einzelnen Arbeitnehmers vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil v. 9.8.1994 (9 AZR 384/92). Abweichungen von der allgemeinen Gefahrtragungsregel kommen nur in Betracht, soweit der Gesetzgeber oder die Tarifvertragsparteien besondere urlaubsrechtliche Normen wie § 9 BUrlG schaffen. Solche gibt es in der Versicherungsbranche jedoch nicht.

Dieser Auffassung folgt auch das Arbeitsgericht Ulm mit Urteil v. 9.7.2021 (6 Ca 597/20).

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