Überblick

Update – Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona

Coronavirus-Einreiseverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Am 22. Juli 2021 wurde die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten.

Der entsprechend aktualisierte Leitfaden unseres Dachverbandes der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände liegt diesem Artikel als Anhang bei.

In diesem Zuge möchten wir Sie gerne auf die Ausführungen zum Fragerecht des Arbeitgebers sowie damit in Zusammenhang stehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Urlaubsaufenthalt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hinweisen (vgl. Seite 4 des Leitfadens):

  • Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen aus dem Urlaub zurückkehrenden Arbeitnehmer zu fragen, ob dieser sich während seines Urlaubs in einem Risikogebiet, einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet aufgehalten hat.
  • Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen berechtigt, die Erbringung der Arbeitsleistung von zu Hause aus anzuordnen, sofern dies nach der Art der Beschäftigung möglich ist.
  • Eine Freistellung des Arbeitnehmers kommt ggf. in Betracht, wenn die Arbeitsleistung nicht von zu Hause aus erbracht werden kann.
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