Überblick

Neueste Coronavirus-Einreise-Verordnung

Zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren durch das Coronavirus wurden mit Wirkung ab dem 1. August 2021 neue Einreisebestimmungen beschlossen.

Ende Juli hat die Bundesregierung auf Grundlage des § 36 Abs. 8 und 10 IfSG eine neue Coronavirus-Einreise-Verordnung (CoronaEinreiseVO) beschlossen, die die zuletzt am 21. Juli 2021 (Arbeitgeber-Rundschreiben 52/2021 vom 30. Juli 2021) geänderte Vorgängerregelung ersetzt. Sie ist seit dem 1. August 2021 in Kraft und gilt bis Ablauf des Jahres mit Ausnahme der Quarantäneregelung, die längstens bis einschließlich zum 30. September 2021 angewendet wird.

Die Verordnung (Anhang) regelt in § 5 die Nachweispflicht bei Einreisen in die Bundesrepublik für alle Einreisenden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Diese Personen müssen bei der Einreise über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis verfügen. Nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet kann die Nachweispflicht ausschließlich durch einen Testnachweis erfüllt werden. Bei Inanspruchnahme eines Beförderers ist der Nachweis bei Einreise auf dem Luftweg oder nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet bereits vor der Abreise zu erbringen.

In § 4 CoronaEinreiseV wird die Absonderungspflicht für Einreisende aus sog. Hochrisikogebieten i.S.v. § 2 Nr. 3 bzw. aus Virusvariantengebieten i.S.v. § 2 Nr. 3 a der Verordnung geregelt. Gemäß § 2 Nr. 17 IfSG erfolgt die Einstufung als Hochrisikogebiet bzw. Virusvariantengebiet mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert-Koch-Institut (RKI).

Für Gebiete mit erhöhtem Risiko aufgrund besonders hoher Inzidenzen oder sonstiger qualitativer Faktoren („Hochrisikogebiete“) müssen nicht geimpfte oder genesene Einreisende eine zehntägige Quarantäne antreten, die frühestens ab dem fünften Tag durch Übermittlung eines negativen Testnachweises beendet werden kann. Bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung automatisch fünf Tage nach der Einreise. Die Absonderung endet ebenfalls, sobald Genesene oder Geimpfte den entsprechenden Nachweis an die zuständige Behörde übermitteln. Die Absonderung endet außerdem, wenn das betroffene Hochrisikogebiet nach der Einreise und vor dem Ablauf des Absonderungszeitraums nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft wird.

Für Gebiete, für die Hinweise bestehen, dass Virusvarianten mit besonders gefährlichen Eigenschaften vorliegen, insbesondere weil Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten oder die Variante schwere Krankheitsverläufe bzw. eine erhöhte Mortalität verursacht („Virusvariantengebiete“), besteht eine strikte 14-tägige Absonderungspflicht. Wird das Virusvariantengebiet nach der Einreise und während der Absonderungszeit als Hochrisikogebiet eingestuft, gelten die Regelungen für Hochrisikogebiete bei der Absonderung.

Die Absonderung endet, wenn das betroffene Gebiet nach der Einreise und vor dem Ablauf des Absonderungszeitraums weder als Virusvarianten- noch als Hochrisikogebiet eingestuft wird. Gibt das RKI auf seiner Internetseite bekannt, dass in Bezug auf bestimmte Impfstoffe gegen die Virusvariante, die ursprünglich zu der Einstufung des betreffenden Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hatte, eine ausreichende Schutzwirkung besteht, können mit diesen Impfstoffen geimpfte Personen die Absonderung durch Übermittlung des Impfnachweises an die zuständige Behörde beenden.

§ 3 CoronaEinreiseVO normiert eine Anmeldepflicht für Einreisende.

§ 6 CoronaEinreiseVO sieht u.a. für Durchreisende, Grenzpendler und Grenzgänger Ausnahmen von der Anmelde- und Absonderungspflicht vor. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 c) CoronaEinreiseVO unterliegen Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben oder nach Deutschland einreisen, keiner Absonderungspflicht.

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