TN 06/2013, 17.06.2013

Tarifabschluss Innendienst 2013/2014/2015

Wie in den TN 05/2013 bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend Einzelheiten zu unserem Tarifabschluss vom 7. Juni 2013.

Neben einer Gehaltstariferhöhung in zwei Stufen für die in § 1, § 1a GTV geregelten Gehälter einschließlich Tätigkeitszulage und Verantwortungszulage, der Erhöhung der in § 2 GTV normierten Ausbildungsgehälter und der in § 11 Ziff. 5 MTV geregelten Schichtzulage wurden Regelungen zu folgenden Punkten getroffen:

  • Einmalzahlung in zwei Stufen für die in TG A und TG B eingruppierten Innendienstangestellten i. H. v. jeweils € 150, zahlbar im August 2013 sowie im Oktober 2014.
  • Verlängerung der Altersteilzeitabkommen für den Innendienst und für den organisierenden Werbeaußendienst zu unveränderten Bedingungen – d. h. ohne Rechtsanspruch – bis 31. Dezember 2015.
  • Verlängerung der Tarifvereinbarung über die Einführung einer Arbeitszeitflexibilisierung bis 31. Dezember 2015.

Die Tarifvereinbarung, die vom Arbeitgeberverband mit den gewerkschaftlichen Organisationen ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, DHV – Die Berufsgewerkschaft und DBV – Deutscher Bankangestellten Verband abgeschlossen wurde, ist samt Gehaltstabellen als Anlage beigefügt.

Zu den Einzelheiten:

I. Einmalzahlung ausschließlich für die Tarifgruppen A und B

Die Tarifvereinbarung vom 7. Juni 2013 sieht unter Ziff. II. eine zweistufige feste Einmalzahlung i. H. v. jeweils € 150 ausschließlich für die in die Gehaltsgruppen TG A und TG B eingruppierten Angestellten vor. Die Einmalzahlung wird erstmals im August 2013 und anschließend im Oktober 2014 gezahlt. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die unter Teil II des MTV fallen und am 1. August 2013 bzw. 1. Oktober 2014 Anspruch auf Bezüge gem. § 3 Ziff. 2 MTV, auf Altersteilzeitvergütung, auf Leistungen gem. § 10 Ziff. 1 bis 3 MTV oder auf Leistungen für die Zeiten der Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz haben.

Angestellte des Werbeaußendienstes (auch organisierender Werbeaußendienst) und solche Mitarbeiter, die zu den vorgenannten Zeitpunkten keinen Anspruch auf die vorgenannten Leistungen haben, erhalten keine Einmalzahlung.

1. Teilzeit- und Altersteilzeitarbeitsverhältnisse

Teilzeitbeschäftigte und Angestellte, deren Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt worden ist, erhalten die Einmalzahlung anteilig entsprechend dem prozentualen Anteil ihrer Arbeitszeit. Arbeitnehmer in Altersteilzeit erhalten daher 50 % der fixen Sonderzahlungen, da sie faktisch über den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit nur die Hälfte arbeiten. Die halbierte tarifliche Einmalzahlung für Altersteilzeitangestellte ist gem. § 2 Abs. 4 ATzA i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ATzA um 30 % aufzustocken.

2. Vorruhestand

Ehemalige Angestellte, die sich nunmehr im Vorruhestand befinden, haben – sofern auf betrieblicher Ebene oder individualvertraglich nichts anderes geregelt ist – keinen Anspruch auf die Einmalzahlung. Vorruheständler sind keine Arbeitnehmer i. S. d. § 1 Ziff. 2 MTV und damit nicht von dem Geltungsbereich der Tarifvereinbarung umfasst.

II. Altersteilzeitabkommen

Die Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe vom 22. Dezember 2005 (Altersteilzeitabkommen Innendienst und Altersteilzeitabkommen Außendienst) wurden in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich bis einschließlich 31. Dezember 2015 verlängert.

Die Regelungen bleiben mit Ausnahme der Einfügung eines neuen Absatzes 10 in § 2 AtzA (AD) im Übrigen unverändert. § 2 Abs. 10 ATzA (AD) enthält die schon im Ursprungs-Altersteilzeitabkommen aus dem Jahre 1997 enthaltene deklaratorische Feststellung, dass sich für Zeiten der Freistellungsphase der Urlaubsanspruch auf Null reduziert und im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase auf die Freistellungsphase eine Quotelung dergestalt vorzunehmen ist, dass für jeden angefangenen Monat der Arbeitsphase Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs besteht.

III. Verlängerung der tariflichen Arbeitszeitkorridorregelung

Die seit 13. Dezember 1995 bestehende Tarifvereinbarung über die Einführung einer Arbeitszeitflexibilisierung (TV Arbeitszeitkorridor) wurde bis 31. Dezember 2015 verlängert. Die vorgenannte Tarifvereinbarung ermöglicht durch freiwillige Betriebsvereinbarung den einzelvertraglichen Abschluss einer längeren Arbeitszeit als 38 Std. in der Woche auch mit unmittelbar tarifgebundenen Arbeitnehmern (Gewerkschaftsmitgliedern).

IV. Maßregelungsverbot

Wie auch in der Vergangenheit üblich, haben die Tarifvertragsparteien ein Maßregelungsverbot gegenüber Arbeitnehmern für die Vorbereitung, Durchführung und Teilnahme an Streik-, Warnstreik- und Protestaktionen der vertragsschließenden Gewerkschaften vereinbart. Das Maßregelungsverbot wirkt sich nicht auf die Frage der Lohnfortzahlungspflicht im Falle von Warnstreiks oder Protestaktionen aus, unabhängig davon, ob diese Aktionen rechtmäßig oder rechtswidrig waren. Durch das Maßregelungsverbot wird lediglich die Wirkung herbeigeführt, dass die Vorbereitung, Durchführung und Teilnahme an Streik, Warnstreik und Protestaktionen, von der Rechtsfolgenseite so zu behandeln sind, als ob es sich um rechtmäßige Maßnahmen gehandelt hätte.

Als Folge des Maßregelungsverbots müssen bspw. eventuell erteilte Abmahnungen, die wegen der Vorbereitung, Durchführung und Teilnahme an einem Streik ausgesprochen wurden, zurückgenommen werden.

Ansprechpartner:
Ansprechpartner: