TN 05/2026, 04.05.2026

Tarifverhandlungen Außendienst: Tarifabschluss 2026 / 2027 / 2028

Sechsstündige Verhandlungen führen zum Erfolg.

Am Donnerstag, den 30. April 2026, verhandelte der AGV mit den Gewerkschaften ver.di und DBV in Wuppertal einen neuen Tarifvertrag für die rund 30.000 Arbeitnehmer im Angestellten Außendienst. Die Verhandlungskommission des Arbeitgeberverbandes wurde von Herrn Dr. Andreas Eurich, Vorsitzender des AGV und Vorstandsvorsitzender der BarmeniaGothaer Versicherungen, geleitet.

Die Tarifvertragsparteien verständigten sich nach mehrstündigen Verhandlungen am Abend auf einen Abschluss für 26 Monate, der den Zeitraum vom 1. März 2026 bis 30. April 2028 abdeckt.

Der Abschluss hat folgenden wesentlichen Inhalt:

  • 8 „Null-Monate“ (März bis Oktober 2026).
  • Anhebung der Mindesteinkommenssätze des § 3 Ziff. 1 GTV ab 1. November 2026:
    • Die sog. Stufe 2 des Mindesteinkommens (Angestellte des Werbeaußendienstes ab dem dritten Jahr der Unternehmenszugehörigkeit) wird auf die Höhe der Stufe 1 angehoben. Damit kommt es nach zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit nicht mehr zu einer Absenkung des monatlichen tariflichen Mindesteinkommens, womit die Tarifvertragsparteien – wie viele andere Tarifbereiche auch – insbesondere auf den zuletzt stark gestiegenen gesetzlichen Mindestlohn reagieren. Die Differenzierung nach Unternehmenszugehörigkeit bleibt aber bei den tariflichen Sonderzahlungen aufrechterhalten.
    • Anhebung des tariflichen Mindesteinkommens für die Angestellten des akquirierenden Außendienstes gemäß § 3 Ziff. 1 GTV um 4,50 % ab 1. November 2026 und um 2,99 % ab 1. November 2027. 
    • Anhebung des tariflichen Mindesteinkommens für die Angestellten des organisierenden Außendienstes gemäß § 3 Ziff. 2 GTV um 4,50 % ab 1. November 2026 und um 3,01 % ab 1. November 2027. 
  • Anhebung des unverrechenbaren Mindesteinkommensanteils für den organisierenden Außendienst nach § 19 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV um 4,35 % ab 1. November 2026 und um 3,00 % ab 1. November 2027. 
  • Die Sozialzulagen gem. § 4 Ziff. 2 GTV werden wie folgt angehoben:
    • ohne unterhaltsberechtigte Kinder ab 1. November 2026 um 10,87 %
    • mit einem unterhaltsberechtigten Kind ab 1. November 2026 um 10,71 %.
    • mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern ab 1. November 2026 um 10,61 %
    • mit drei und mehr unterhaltsberechtigten Kindern ab 1. November 2026 um 10,39 %
    • Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Sozialzulage gem. § 19 Ziff. 2 MTV wird um 4,39 % ab 1. November 2026 und um 2,95 % ab 1. November 2027 angehoben.
  • Anhebung der Einkommensgrenze für den Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß §§ 19 Ziff. 5 MTV und 22 Ziff. 3 MTV um 4,45 % ab 1. November 2026 und um 3,01 % ab 1. November 2027.
  • Anhebung der Höchstbeträge der Sonderzahlung gemäß § 19 Ziff. 5 MTV um 4,56 % (vor zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) bzw. 4,42 % (nach zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) bzw. 4,46 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2026 sowie um 2,83 % (vor zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) bzw. 3,00 % (nach zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) bzw. 3,00 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2027.
  • Anhebung der Höchstbeträge der Sonderzahlung gemäß § 22 Ziff. 3 MTV um 4,49 % (vor zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) bzw. 4,45 % (nach zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) bzw. 4,47 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2026 sowie um 2,87 % (vor zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) bzw. 2,84 % (nach zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) bzw. 3,02 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2027.
  • Anhebung des Höchstbetrages des Provisionsausgleichs für Eigengeschäfte pro tariflichem Urlaubstag gemäß § 22 Ziff. 2 Abs. 2 MTV um € 15,00 (= 4,05 %) ab 1. November 2026 und um € 10,00 (= 2,60 %) ab 1. November 2027.
  • Anhebung der Krankenzulage/-beihilfe gemäß § 21 Ziff. 2 MTV um 4,45 % ab 1. November 2026 und um 2,98 % ab 1. November 2027.
  • Anhebung der Hinterbliebenenbezüge gemäß § 21 Ziff. 4 MTV um 4,47 % ab 1. November 2026 und um 2,96 % ab 1. November 2027. 
  • Verlängerung des Altersteilzeitabkommens Außendienst bis 31. Dezember 2028 zu unveränderten Bedingungen.
  • Verhandlungsverpflichtung: Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, bis Dezember 2026 Verhandlungen über die Änderung der Bemessungsgrundlage für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 21 Ziff. 5 MTV aufzunehmen.

Die Tarifvereinbarung vom 30. April 2026 finden Sie im Anhang.

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