Sozialer Dialog

Der Soziale Dialog ist im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fest verankert (Art. 154, 155 AEUV; ex Art. 138, 139 EGV) und für die Sozialpartner (Arbeitgeber und Gewerkschaften) ein wirkungsvolles Instrument, die europäische Sozialpolitik zu beeinflussen und mitzugestalten. Er findet auf verschiedenen Ebenen statt und umfasst Gespräche, Stellungnahmen, Verhandlungen, gemeinsame Erklärungen und Empfehlungen sowie Rahmenvereinbarungen zu sozialpolitischen Themen.

Im Rahmen der Rechtssetzung ist dem Sozialen Dialog zunächst ein zweistufiges Anhörungsverfahren gem. Art. 154 AEUV (ex. Art. 138 EGV) vorgeschaltet. Die Europäische Kommission ist verpflichtet, die europäischen Sozialpartner vor jeder sozialpolitischen Initiative anzuhören. In einer ersten Konsultationsstufe werden die Sozialpartner über die Ausrichtung einer Gemeinschaftsaktion befragt. Hält die Kommission hiernach eine Initiative für erforderlich, konsultiert sie die Sozialpartner in einer zweiten Stufe zum Inhalt der geplanten Regelung. Die Sozialpartner können dies zum Anlass nehmen, den Sozialen Dialog gem. Art. 155 AEUV (ex. Art. 139 EGV) zu beginnen und eine gemeinsame Vereinbarung zu der Initiative auszuhandeln, die auf Vorschlag der Kommission durch einen Ratsbeschluss in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wird.

Während der Sozialpartnerverhandlungen stoppt die Kommission den regulären Rechtssetzungsprozess, welcher als nächster Schritt die Einbeziehung des Europäischen Parlaments beinhalten würde. Dieser wird nur wieder aufgenommen, wenn die Verhandlungen nicht zu einem erfolgreichen Abschluss führen bzw. wenn der Ministerrat die Umsetzung eines Abkommens ablehnt. Darüber hinaus schließen die Sozialpartner im Sozialen Dialog freiwillige Rahmenvereinbarungen, so dass eine Initiative der Europäischen Kommission gar nicht erst notwendig wird.

Im Ergebnis führen diese Vereinbarungen zu zielgerichteten und unbürokratischeren Lösungen, welche die Unternehmen weniger belasten als Vorschläge, die im Europäischen Parlament verhandelt werden. Schließlich zeichnet sich der Soziale Dialog durch seine besondere Sachnähe aus.
Unmittelbare Folge dieser konstitutionellen Organisationsstruktur der Europäischen Union ist, dass allein Unternehmen mit einer Arbeitgeberverbandsbindung, sei es als Voll- oder Gastmitglied, sich daran beteiligen, die Rechtssetzungsprozesse auf Europäischer Ebene im Sinne der Unternehmen zu beeinflussen.