Grundsätze

Die europäische Sozialpolitik beeinflusst zunehmend das deutsche Arbeits- und Sozialrecht. Ca. 70 % der nationalen Rechtsvorschriften im Arbeitsrecht sind auf europäische Initiativen zurückzuführen.

Eines der Ziele der Europäischen Gemeinschaft ist es, die wirtschaftlichen Bedingungen in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Eine Angleichung der sozialen Bedingungen sollte zunächst durch die wirtschaftlichen Effekte des gemeinsamen Binnenmarktes erfolgen. Im Zuge der fortschreitenden Integration wurden jedoch die sozialpolitischen Ziele und Kompetenzen der Europäischen Union nach und nach erweitert.

Inzwischen hat die Europäische Union davon regen Gebrauch gemacht und eine Vielzahl von Richtlinien und Verordnungen erlassen, die Mindeststandards im Arbeits- und Sozialrecht der Mitgliedstaaten setzen. Zu nennen sind beispielsweise Vorschriften im Arbeits- und Gesundheitsschutz, zum Mutterschutz, zur Teilzeitarbeit, zu befristeten Arbeitsverträgen, zu Massenentlassungen, zur Gründung Europäischer Betriebsräte sowie diverse Diskriminierungsverbote.

Die nationalen Umsetzungsrechtsakte erfüllen die europäischen Vorgaben regelmäßig mehr als erforderlich. Zusätzlich wird die Wirkung der europäischen Rechtssetzung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verschärft, der häufig den nationalen Umsetzungsspielraum einschränkt.

Für Unternehmen sind die Regelungen oft mit bürokratischen Belastungen und Kosten verbunden. Um weiterhin einen hohen sozialen Standard in den europäischen Mitgliedstaaten gewährleisten zu können, ist der Abbau dieser Beschäftigungshemmnisse unerlässlich. Nur wettbewerbsfähige Unternehmen sind in der Lage, neue und sichere Arbeitsplätze zu schaffen und Arbeitnehmern angemessene Arbeitsbedingungen zu bieten. Ziel einer europäischen Sozialpolitik muss es darum sein, einer Überregulierung des Arbeits- und Sozialrechts entgegenzuwirken.