AGV legt umfassendes Kompromissangebot vor – voraussichtlich Konsens in vier Punkten erzielt.
Am 14. und 15. Oktober 2026 verhandelte der AGV mit den Gewerkschaften ver.di und DBV in Würzburg in dritter Runde über Änderungen der manteltarifvertraglichen Regelungen. Grundlage der Gespräche ist eine im Rahmen der Gehaltstarifrunde vom 4. Juli 2025 zwischen den Sozialpartnern vereinbarte Verhandlungsverpflichtung.
Der AGV hatte im Vorfeld der dritten Verhandlungsrunde einen weitreichenden Vorschlag vorgelegt und hierbei insbesondere den Vorschlag eines „Tarifvertrag zur Transformation“, dem für ver.di zentralen Punkt der Verhandlungen. Trotz weiterer Zugeständnisse des AGV konnte keine Einigung über das Gesamtpaket erzielt werden.
In vier Punkten verständigten sich die Sozialpartner jedoch auf konkrete tarifliche Änderungen. Die Verständigung bedarf noch der Zustimmung der Gremien von AGV, ver.di und DBV.
Ausgangspositionen der Tarifvertragsparteien
Der AGV brachte ursprünglich folgende Forderungen in die Verhandlungen ein:
- Flexibilisierung der tariflichen Arbeitszeitregelungen für ÜT+20 %-Angestellte
- Tarifvertragliche Verkürzung der Ruhezeit bei Rufbereitschaft auf Grundlage von § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG
- Modifizierung der Öffnungsklausel für Entgeltumwandlungen in § 3 Ziff. 6 MTV
- Altersteilzeit: Streichung der Regelung zum Ausgleich von Rentenabschlägen in § 2 Abs. 9 AtzA ID und AD
- Modifikation der tariflichen Ausschlussfristenregelung in § 24 MTV
- Streichung von § 11a MTV (Teilzeitarbeit)
Die Gewerkschaft ver.di brachte folgende Forderungen in die Manteltarifrunde ein:
- Transformationsrahmentarifvertrag mit folgenden Regelungsbereichen:
- Beschäftigungssicherung: u.a. Standortgarantien, Tarifschutz bei Ausgliederungen und Sicherung tarifgebundener Beschäftigung
- Recht auf Qualifizierung: u.a. Anspruch auf Weiterbildung mit Basisqualifikationen zu Datenverständnis, digitalen Tools, Prozessautomatisierung und ethischer KI-Nutzung, Zeit für Weiterbildung sowie Bildungsteilzeit mit Gehaltsausgleich
- Altersgerechte Arbeitsgestaltung: besondere Qualifizierungsangebote für ältere Beschäftigte, tarifliche Regelungen zum Wissenstransfer, Übergänge in den Ruhestand sowie Schutz vor Altersdiskriminierung in Transformationsprozessen
- KI und Automatisierung: u.a. tariflicher Anspruch auf Folgenabschätzung vor Einführung von KI-Systemen, verpflichtende Qualifizierung bei Einführung neuer KI-Anwendungen, Schutz vor Dequalifizierung von Tätigkeiten durch KI sowie das Recht auf menschliche Überprüfung algorithmischer Entscheidungen
- Digitales Zugangsrecht der Gewerkschaften einschließlich der Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen
- Abschaffung der Tarifgruppen A und B
- Modifikation von § 15 Ziff. 6 MTV bei Bezug einer Teilrente
- Modifikation des TVÜ für Ausgebildete mit guten Leistungen
- Zusätzliche Arbeitsbefreiung für Auszubildende zur Prüfungsvorbereitung
- Unbefristete Übernahme der tariflichen Regelung des § 11b MTV
Die Gewerkschaft DBV forderte u.a. verbindliche Qualifizierungsansprüche sowie die Einbeziehung dual Studierender in den Tarifvertrag.
Im Vorfeld weitreichendes Kompromissangebot des AGV
Zur Vorbereitung der dritten Verhandlungsrunde legte der AGV den Gewerkschaften den Entwurf einer Tarifvereinbarung vor, der Kompromisslinien aufzeigte und insbesondere den gewerkschaftlichen Forderungen nach einer Weiterentwicklung der Qualifizierungsregelungen entgegenkam.
Kernstück des Angebots war ein neuer Tarifvertrag Transformation, der das bestehende Rationalisierungsschutzabkommen (RSchA) und den Tarifvertrag Qualifizierung (TVQ) in einem Tarifwerk zusammenführen und die bestehenden Qualifizierungsregelungen an einigen Stellen weiterentwickeln sollte.
Darüber hinaus umfasste das Angebot folgende Regelungen:
- Verlängerung des § 11b MTV (Erhöhung der Arbeitszeit): Der AGV bot an, die tarifliche Regelung bis zum 31. Dezember 2028 befristet zu verlängern. Der Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit sollte künftig ausgeschlossen sein, wenn Angestellte für die ursprüngliche Reduzierung ihrer Arbeitszeit eine Abfindung erhalten hatten oder ihnen bereits zum damaligen Zeitpunkt eine befristete Arbeitszeitreduzierung angeboten worden war.
- Verbesserung der Prüfungsvorbereitung für Auszubildende (§ 14 Ziff. 3 Abs. 2 MTV): Der AGV schlug vor, die Voraussetzungen für die Anrechnung betrieblicher Prüfungsvorbereitungsmaßnahmen auf den zusätzlichen Freistellungstag vor der gestreckten Abschlussprüfung (GAP) zugunsten der Auszubildenden zu modifizieren. Eine Anrechnung sollte künftig nur noch möglich sein, wenn die betrieblichen Maßnahmen auch individuelle, von den Auszubildenden selbst gestaltbare Lernzeiten umfassen.
- Klarstellung bei Bezug einer Teilrente (§ 15 Ziff. 6 MTV): Der AGV bot eine Änderung der Vorschrift dahingehend an, dass nur der Bezug einer Vollrente zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.
- Jährliche Verpflichtung des Arbeitgebers über einen üblichen digitalen Push-Kanal im Unternehmen über die Angebote der Gewerkschaften zu informieren.
Verhandlungen am 14./15. Oktober 2026
In der dritten Verhandlungsrunde konzentrierte ver.di ihre Forderungen insbesondere auf folgende Punkte:
- Tariflicher Anspruch auf 15 Qualifizierungstage pro Jahr
- Verpflichtung des Arbeitgebers, das Qualifizierungsgespräch aktiv anzubieten (Umkehrung der bisherigen Holschuld der Angestellten in eine Bringschuld des Arbeitgebers)
- Anspruch auf eine Kompensation von 50% des Lohnausfalls bei Inanspruchnahme der befristeten Bildungsteilzeit nach dem TVQ
- Überarbeitung der Abfindungsformel im RSchA
- Einführung zusätzlicher Prüfpflichten vor Outsourcingmaßnahmen
Der AGV machte deutlich, dass die Qualifizierung der Beschäftigten im ureigensten Interesse der Arbeitgeber liegt. Die Versicherungswirtschaft gehört bei der betrieblichen Weiterbildung im Branchenvergleich zu den Spitzenreitern und investiert erheblich in die Qualifizierung ihrer Beschäftigten. Zugleich verwies der AGV auf das bereits bestehende hohe Schutzniveau des RSchA, das umfassende Regelungen zur Beschäftigungssicherung enthält.
Trotz der weit auseinanderliegenden Vorstellungen bei den Qualifizierungsansprüchen zeigte sich der AGV zu weiteren Zugeständnissen bereit. Nach intensiven Verhandlungen erweiterte der AGV sein ursprüngliches Angebot im Bereich der Qualifizierung um zwei wesentliche Punkte:
- Verpflichtendes jährliches Qualifizierungsgespräch: Der Arbeitgeber sollte verpflichtet werden, den Angestellten jährlich ein Qualifizierungsgespräch anzubieten, in dessen Rahmen der individuelle Qualifizierungsbedarf geprüft werde.
- Tariflicher Qualifizierungsanspruch: Den Angestellten sollte ein Anspruch auf 15 Stunden Qualifizierung pro Jahr eingeräumt werden.
Damit griff der AGV zentrale Forderungen der Gewerkschaften zur Stärkung der individuellen Qualifizierung auf.
Im Gegenzug erwartete der AGV zumindest ein Entgegenkommen bei drei seiner ursprünglichen Forderungen:
- Modifikation der tariflichen Ausschlussfristenregelung in § 24 MTV
- Tarifliche Regelung zur Unterbrechung der Ruhezeit bei Rufbereitschaft
- Ergänzung der Protokollnotiz zu § 3 Ziff. 6 MTV (Umwandlung von Tarifentgelt für andere Zwecke) um den Anwendungsfall der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
ver.di bewertete insbesondere die vom AGV angebotenen zusätzlichen Qualifizierungsansprüche als nicht ausreichend werthaltig. Eine Einigung über das Gesamtpaket konnte daher trotz der zusätzlichen Zugeständnisse des AGV nicht erzielt werden.
Ergebnis der Verhandlungen
In vier Punkten konnten die Sozialpartner einen Konsens erzielen. Die Verständigung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der jeweils zuständigen Gremien der Tarifvertragsparteien.
- Modifikation der tariflichen Ausschlussfrist (§ 24 MTV): Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen der Arbeitsvertragsparteien wird auf sechs Monate ab Fälligkeit festgelegt.
- Verbesserung der Prüfungsvorbereitung für Auszubildende (§ 14 Ziff. 3 Abs. 2 MTV): Eine Anrechnung betrieblicher Prüfungsvorbereitungsmaßnahmen ist künftig nur noch möglich, wenn diese auch individuelle, von den Auszubildenden selbst gestaltbare Lernzeiten umfassen.
- Modifikation des § 15 Ziff. 6 MTV in Bezug auf Teilrenten: Nur der Bezug einer Vollrente führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Erhöhung der Arbeitszeit (§ 11b MTV): Verlängerung der Tarifnorm bis zum 31. Dezember 2028. Ausschluss des Anspruchs, wenn Angestellte für die ursprüngliche Arbeitszeitreduzierung eine Abfindung erhalten haben oder ihnen bereits seinerzeit eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit angeboten worden war.
Hiermit erzielen die Tarifvertragsparteien ein zufriedenstellendes Ergebnis der Mantelrunde. Die nicht im Zuge der Lösung aufgegriffenen Themen werden von den Tarifvertragsparteien bei den nächsten anstehenden Tarifverhandlungen weiterverfolgt. Der AGV hat signalisiert, zum Abschluss eines Tarifvertrages zur Transformation auf der vorgeschlagenen Basis weiterhin bereit zu sein, wenn im Gegenzug auch die AGV-Forderungen tariflich umgesetzt werden können.
Die Tarifvereinbarung, die noch der Zustimmung der Gremien der Sozialpartner bedarf (im AGV Zustimmung des Vorstandes), ist als Anlage beigefügt. Über das endgültige Zustandekommen der Tarifvereinbarung werden wir in diesem Rundschreibendienst berichten.