Überblick

Abkommen mit Belgien für Grenzpendelnde im Home-Office

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde jetzt auch mit dem Königreich Belgien eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stimmt sich seit Anfang April 2020 mit den deutschen Grenzstaaten über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendelnden ab, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, aber aufgrund des Coronavirus nun ihre Tätigkeit vermehrt im Home-Office nachgehen (Arbeitgeber-Rundschreiben 20/2020 vom 8. April 2020). Daraufhin wurden im April 2020 Vereinbarungen mit Luxemburg, den Niederlanden (Arbeitgeber-Rundschreiben 21/2020 vom 9. April 2020) und Österreich (Arbeitgeber-Rundschreiben 22/2020 vom 20. April 2020) abgeschlossen. Außerdem gab das BMF Hinweise für Beschäftigte, die zwischen Deutschland und Frankreich sowie zwischen Deutschland und der Schweiz pendeln (Arbeitgeber-Rundschreiben 25/2020 vom 5. Mai 2020, FAQ-Katalog des BMF, S. 3).

Die jetzt mit Belgien geschlossene Konsultationsvereinbarung über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns für Grenzpendelnde (Anhang) ist seit dem 7. Mai in Kraft und findet auf die Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März bis zunächst 31. Mai 2020 Anwendung.