Leitfaden „Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz“

Der demografische Wandel hat schon jetzt spürbare Auswirkungen auf das Arbeitsleben. Die Tatsache, dass die Menschen in Deutschland immer älter werden, führt zu einer Zunahme der pflegebedürftigen Personen in unserer Gesellschaft. Dieser Trend wird sich zukünftig noch weiter verstärken. Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber bereits mehrfach aktiv geworden. Um Pflege und Beruf besser vereinbaren zu können, wurden in den letzten Jahren das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) verabschiedet.

Bereits zum 1. Juli 2008 ist das PflegeZG in Kraft getreten. Dadurch sollen die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die häusliche Pflege naher Angehöriger geschaffen werden, in dem den Beschäftigten Freistellungsansprüche sowohl kurzfristig für eine akut eingetretene Pflegesituation als auch in Form einer Pflegezeit von bis zu sechs Monaten eingeräumt werden. Um die Rechtstellung der Beschäftigten, die von den Freistellungsmöglichkeiten Gebrauch machen möchten, abzusichern, wird ihnen ein Sonderkündigungsschutz eingeräumt.

Wenige Jahre danach ist zusätzlich am 1. Januar 2012 das FPfZG in Kraft getreten. Dabei handelt es sich nicht um eine Ergänzung des PflegeZG, sondern um ein eigenständiges Gesetz. Das Ziel der besseren Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege durch das FPfZG soll erreicht werden, in dem Arbeitgeber eine staatliche Förderung in Form eines zinslosen Darlehens erhalten, wenn sie freiwillig mit einem Mitarbeiter eine Familienpflegezeit vereinbaren. Diese Familienpflegezeit ähnelt strukturell der Altersteilzeit. Es gibt eine Familienpflegephase, in der der Arbeitnehmer für eine reduzierte Stundenanzahl ein Gehalt erhält, welches höher ist, als das Gehalt, das dem Arbeitnehmer aufgrund seiner vereinbarten Arbeitszeit zustehen würde. In der Nachpflegephase arbeitet der Arbeitnehmer dann wieder diejenige Stundenanzahl, die vor der Familienpflegezeit mit dem Arbeitgeber vereinbart war, erhält aber nur ein geringeres Gehalt. Den Gehaltsvorschuss kann der Arbeitgeber über das zinslose Darlehen finanzieren.

Beide Gesetze werfen in der Praxis viele, zum Teil noch ungeklärte, Fragen auf. Der AGV hat dies zum Anlass genommen, sich mit diesen Praxisfragen zu befassen. Die Autoren möchten mit dem Leitfaden „Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz“ Antworten auf diese Fragen geben.

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Den Leitfaden „Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz“, 2. erweiterte Auflage 2014, können Sie als Mitgliedsunternehmen bei uns anfragen.