Überblick

Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Möglichkeit der Unternehmen des Versicherungswesens, Antigen-Schnelltests zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 für ihre Beschäftigten zu beziehen und zu nutzen.

Durch eine Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (Arbeitgeber-Rundschreiben 06/2021 vom 28. Januar 2021) dürfen seit dem 2. Februar 2021 Unternehmen i.S.v. § 2 Abs. 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) Antigen-Schnelltests zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 beziehen und durch geschultes, nicht notwendig medizinisches, Personal nutzen.

Der Bundesgesundheitsminister erläutert hierzu in einem Schreiben vom 16. Februar 2021 (Anhang), „dass diese Unternehmen regelmäßige Testungen für ihre Beschäftigten und Besucherinnen und Besucher anbieten können und diese Tests zum Bestandteil ihres Hygiene- und Schutzkonzeptes machen können, idealerweise unter Beratung durch den jeweiligen betriebsärztlichen Dienst oder die Berufsgenossenschaft."

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