Überblick

Änderung des IfSG anlässlich der Aufhebung der epidemischen Lage

Ampelfraktionen wollen bisherigen Katalog an Schutzmaßnahmen entschärfen.

Auf Basis ihres Ende Oktober 2021 vorgelegten Eckpunktepapiers, in dem sie sich für ein Auslaufen der epidemischen Lage und eine Streichung von § 28a Abs. 7 IfSG (Arbeitgeber-Rundschreiben 66/2021 vom 5. November 2021) ausgesprochen hatten, legten die Bundestagsfraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP jetzt den Entwurf einer Novellierung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze (Anhang) vor.

Der Entwurf enthält in Artikel 1 eine Neufassung des § 28a Abs. 7 IfSG-E. Die Länder sollen bei Aufhebung der epidemischen Lage nicht mehr auf die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG zurückgreifen können.

Die Corona-ArbSchVO wird in Artikel 13 zeitlich bis zum 19. März 2022 verlängert. Damit wird auch die Testangebotspflicht verlängert. In § 1 wird die hohe Bedeutung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bei der Prüfung und Umsetzung der erforderlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen hervorgehoben. § 3 der ArbSchVO soll dahingehend geändert werden, dass der Arbeitgeber zu prüfen hat, welche Maßnahmen im Betrieb getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen soll auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert werden, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann. In der Begründung heißt es hierzu: „Betriebsbedingte Zusammenkünfte können beispielsweise durch die Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause auf ein betriebsnotwendiges Maß beschränkt werden.“

Demgegenüber erneut nicht enthalten ist ein generelles, auf den Impfstatus zielendes Fragerecht.

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