Überblick

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Die Frist für Anträge auf Erstattung der Entschädigungsleistungen wird auf zwölf Monate verlängert.

In dem beschlossenen Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Anhang A des i.V. stehenden Artikels „Akuthilfen für pflegende Angehörige“, Arbeitgeber-Rundschreiben 27/2020 vom 19. Mai 2020) sind auch Änderungen des § 56 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorgesehen.

Nach § 56 Abs. 11 IfSG sind künftig die Anträge auf Erstattung der Entschädigungsleistung nach Abs. 5 innerhalb einer Frist von zwölf Monaten (bisher drei Monate) nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung oder der Untersagung des Betretens der Betreuungseinrichtung bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Zukünftig sollen Ansprüche, die allen Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses entstehen, auf das entschädigungspflichtige Land übergehen. Besteht z.B. ein Anspruch auf Krankengeld, bedeutet das, dass die Entschädigung nach IfSG weiter durch das Land an den Arbeitnehmer bezahlt wird, der Krankengeldanspruch aber auf das Land übergeht.

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