Überblick

Änderungsantrag zur Regelung eines Fragerechts nach dem Impfstatus beraten

Für bestimmte sensible Einrichtungen soll dem Arbeitgeber zukünftig ein Auskunftsrecht über den Impf-, Genesenen- oder Teststatus von Beschäftigten zustehen.

Der Gesundheitsausschuss des Bundestags hat am 3. September 2021 über einen Änderungsantrag der Arbeitsgruppen Haushalt der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) beraten, die am 14. September 2021 zusammen mit dem Gesetzentwurf zur Fluthilfe „Aufbauhilfegesetz 2021“ verabschiedet werden sollen. Wahrscheinlich wird der Haushaltsausschuss den Änderungsantrag am 13. September 2021 annehmen.

Der Änderungsantrag sieht in § 36 Abs. 3 IfSG ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf-, Genesenen- oder Teststatus von Beschäftigten in bestimmten Einrichtungen vor. Das Auskunftsrecht soll bestehen, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit erforderlich ist, um über die Begründung eines Beschäftigtenverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Das Auskunftsrecht soll bestehen in den § 36 Abs. 1 und 2 IfSG genannten Einrichtungen, in denen besonders vulnerable Personengruppen betreut werden oder untergebracht sind bzw. aufgrund der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Darunter fallen z.B. Kindertageseinrichtungen und -horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen sowie Heime und Ferienlager (§§ 36 Abs. 3 und Abs. 1 i.V.m. 33 IfSG). Zudem sind u.a. Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Justizvollzugsanstalten sowie ambulante Pflegedienste, die nicht bereits unter das in § 23a IfSG gesetzlich geregelte Fragerecht fallen, erfasst.

Bewertung

Der Gesetzentwurf bestätigt die Bedeutung des Fragerechts für die Sicherheit von anvertrauten Personen. Die geplante Regelung des Fragerechts greift jedoch deutlich zu kurz. Auch in den Betrieben müssen Arbeitgeber die Sicherheit ihrer Beschäftigten sicherstellen. Es reicht nicht aus, dass das Fragerecht nur für bestimmte Bereiche klargestellt wird. Ein wirkungsvoller Schritt zur Bekämpfung der COVID-19-Krise wäre eine Klarstellung des Fragerechts für alle Betriebe und Branchen. Dabei muss eine gesetzliche Vermutung gelten, dass dies notwendig ist.

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